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Gesellschaftsrecht: Handlungsbedarf für Vereine ab dem 01.09.2022

Die Coronapandemie hat nicht nur dem Vereinsleben erheblich geschadet, sondern auch die Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung deutlich erschwert.
Deshalb hat der Gesetzgeber Erleichterungen beschlossen, welche jedoch ab 01.09.2022 nicht mehr in Kraft sind. Sollten diese Erleichterungen weiterhin gewollt sein, besteht Handlungsbedarf in Form von Satzungsänderungen.

Das sollten Sie zu diesem Thema wissen:

Rechtslage bis 31.08.2022

Durch das GesRuaCOVBekG sollten die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in den Bereichen des Gesellschafts- und Vereinsrechtes bekämpft werden. Hierbei wurde folgendes geregelt:

  • Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ende der Amtszeit im Amt, solange keine Neuwahl stattgefunden hat
  • Mitgliederversammlungen konnten auf Anlass des Vorstandes im virtuellen (vollständig Online) oder hybriden (sowohl Präsent als auch Online) Format stattfinden, auch ohne Ermächtigung in der Satzung
  • Schriftliche Abstimmungen waren auch ohne Einstimmigkeit möglich. Ausreichend waren eine einfache Mehrheit und Stimmabgabe durch mindestens 50% der Mitglieder
  • Verpflichtung zur Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung wurde ausgesetzt, solange die Durchführung in analoger oder elektronischer Form unzumutbar war
  • Erleichterungen galten auch für Sitzungen des Vorstandes.
    Auch für Gesellschaften insbesondere der GmbH wurde in diesem Gesetz viel geregelt. Für mehr Informationen können Sie unseren Blogbeitrag hierzu lesen: https://schacht-unternehmeranwaelte.de/virtuelle-gesetzesaenderung/.

Rechtslage ab 01.09.2022

Mit Außerkrafttreten des obigen Gesetzes gelten die gesetzlichen Regelungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch galten.

Genauer gilt nun Folgendes:

  • Vorstandsmitglieder verlieren ihr Amt mit Ablauf der Amtszeit. Sollte die Amtszeit auch vor dem 31.08.2022 ohne Neuwahl abgelaufen sein, ist das Amt seit dem 01.09.2022 nicht mehr besetzt
  • Mitgliederversammlungen nur in Präsenz möglich
  • Schriftliche Abstimmungen sind nur bei Zustimmung aller Mitglieder wirksam (§ 32 Absatz 2 BGB)
  • Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Satzung etwas anderes ausdrücklich regelt. Etwa die Durchführung einer digitalen oder hybriden Mitgliederversammlung. Dabei kann die Satzung auch weiter gefasst werden, als es das GesRuaCOVBekG vorsah.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzubringen, um die Ablehnung abzuhalten. Hierdurch wäre auch die Einstellung des Insolvenzverfahrens möglich gewesen und GmbH hätte fortgesetzt werden können.

Zukünftige Rechtslage

Derzeit ist ein Gesetzesentwurf im Umlauf, der eine Erleichterung zurückbringen will. Sollte dieses Gesetz in Kraft treten würde es den Vorstand dazu ermächtigen auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung eine wenigstens hybride Mitgliederversammlung abzuhalten. Alle anderen Erleichterungen würden auch mit Inkrafttreten dieses Entwurfes nicht gelten. Somit ist man als Verein angehalten, soweit gewollt, die Erleichterungen ausdrücklich in der eigenen Satzung zu regeln.

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