Probleme im Familienunternehmen
Im konkreten Fall ging es um eine Komplementär-GmbH an der zwei Familienstämme beteiligt waren. Der Geschäftsführer war ein Vertreter eines Familienstammes. Als der andere Familienstamm nicht mehr mit der Arbeit des Geschäftsführers zufrieden war, wurde eine einstweilige Verfügung erwirkt, die dem Geschäftsführer seine Tätigkeit untersagte. Zudem wurde ein Notgeschäftsführer bei dem zuständigen Registergericht beantragt. Die einstweilige Verfügung wurde damit begründet, dass Geschäftsführer den anderen Stamm der Familie benachteiligt habe. Er habe Streichungen an der Gesellschafterliste vorgenommen, um den anderen Teil der Familie aus der Gesellschaft zu drängen und zu benachteiligen. Der ehemalige Geschäftsführer reagierte auf die Untersagung seiner Geschäftsführertätigkeit mit einer Beschwerde (OLG Düsseldorf 10.02.2021 – 3 Wx 5/21).
Im konkreten Fall:
Im konkreten Fall hat das zuständige Gericht entschieden, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers dringend notwendig ist. Die Streitigkeiten zwischen den beiden Familienstämmen seien umfassende rechtliche und wirtschaftliche Auseinandersetzungen und keine bloße Gesellschafterstreitigkeit über die Person des Geschäftsführers. Die Problematik sei mit einer Auseinandersetzung zwischen den Geschäftsführern einer Zwei-Personen GmbH vergleichbar. Da in diesen Konstellationen die Bestellung eines Notgeschäftsführers zulässig sei, müsse dies auch für den vorliegenden Sachverhalt gelten. Zudem ergebe sich die Notwendigkeit der Bestellung aus dem Umstand, dass die Gesellschaft gegenüber staatlichen Stellen auftreten und handelsrechtliche Pflichten zu erfüllen habe (OLG Düsseldorf 10.02.2021 – 3 Wx 5/21).