Worauf stützte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Hofabgabeklausel?
Aus der Sicht des BVerfG stellt die Hofabgabeklausel einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG dar.
- Die Abgaberegelung ist nicht mit dem Grundrecht auf Eigentum vereinbar, da sich Landwirte zwischen dem Hof und der Rente entscheiden müssen. Auf den Landwirt wird so ein starker Zwang ausgeübt. In der Regel werden sowohl die Rente als auch der Hof für die Alterssicherung benötigt.
- Das Gesetz muss Härtefallregelungen für den Fall vorsehen, dass kein Hofnachfolger existiert oder durch die Hofabgabe keine wesentlichen Einkünfte erzielt werden können.
Die Abhängigkeit der Rente des Ehegatten von der Entscheidung des Landwirtes wurde ebenfalls als verfassungswidrig eingestuft. Das Gericht hat betont, dass Art. 6 Abs. 1 GG eine Ehe schützt, in der die Eheleute in einer gleichberechtigten Partnerschaft zueinanderstehen (BverfG 23.05.2018 – 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14).
Was gilt heute?
Das Bundesverfassungsgericht hat die Hofabgabeklausel mit sofortiger Wirkung für unanwendbar erklärt.
- Die Rentengewährung ist somit nicht mehr von der Hofabgabe abhängig.
- Landwirte, die ihren Betrieb weiterführen, haben nun ebenfalls einen Rentenanspruch (BverfG 23.05.2018 – 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14).