Das Verbandssanktionengesetz kommt
Seitdem das Bundesjustizministerium den ersten Entwurf des Verbandssanktionengesetzes vorgelegt hat, kommt es immer wieder zu hitzigen Diskussionen. Mittlerweile wurde der Gesetzesentwurf mehrfach angepasst.
Seitdem das Bundesjustizministerium den ersten Entwurf des Verbandssanktionengesetzes vorgelegt hat, kommt es immer wieder zu hitzigen Diskussionen. Mittlerweile wurde der Gesetzesentwurf mehrfach angepasst.
Seitdem das Bundesjustizministerium den ersten Entwurf des Verbandssanktionengesetzes vorgelegt hat, kommt es immer wieder zu hitzigen Diskussionen. Mittlerweile wurde der Gesetzesentwurf mehrfach angepasst. In diesem Beitragen haben wir die den aktuellen Stand und die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst.
Ziel des VerSanG-E ist es, Unternehmen zu sanktionieren, die Straftaten begehen, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und so der Wirtschaft und rechtstreuen Unternehmen schaden.
Im Regierungsentwurf wird deutlich gemacht, dass es in der Praxis, insbesondere wenn es um Korruptions-, Wirtschafts- und Umweltkriminalität geht, nicht zu einem Verfahren kommt. Die Entscheidungsspielräume der jeweiligen Verfolgungsbehörde würden Ungleichbehandlungen unterstützen.
Nach § 3 Abs. 1 VerSanG-E wird gegen einen Verband eine Verbandssanktion verhängt, wenn eine Verbandstat
Eine Verbandstat liegt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 VerSanG-E vor, wenn eine Straftat begangen wurde,
Straftaten, die sich nur gegen den Verband selbst richten (z. B. in Fällen der Veruntreuung von Unternehmensgeldern durch einen Angestellten) sind keine Verbandstaten!
Nein! Der Regierungsentwurf bezieht sich ausdrücklich auf Verbände „deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist″ (§ 1 VerSanG-E).
Der Gesetzesentwurf differenziert zwischen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 100 Millionen und Großunternehmen mit einem Jahresumsatz ab 100 Millionen Euro.
In den letzten Jahren haben verbandsinterne Ermittlungen stetig zugenommen. Auslöser sind die zahlreichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen (z. B. § 111 AktG oder § 43 GmbHG), die zur Aufklärung von verbandsinternen Compliance-Verstößen und Straftaten verpflichten.
Die Unternehmen sollen zur Aufklärung motiviert werden.
Ursprünglich war angedacht, dass das Gesetz schon Anfang 2021 in Kraft tritt. Der Bundesrat möchte diesem Vorschlag nicht folgen und schlägt eine Übergangszeit von drei Jahren vor. Wann das VerSanG-E genau in Kraft tritt, bleibt demnach abzuwarten. Der vorhandene Zeitraum sollte von Unternehmen allerdings gut genutzt werden, um das Compliance-System an die zukünftigen Standards anzupassen.
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Barbara Dantonello
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Der Unternehmer hat neben seinem operativen Geschäft zahlreiche strategische Fragen zu beantworten, so z.B. auch über Zukäufe von Unternehmen nachzudenken. Manch einer hat als Geschäftsführer die Frage seiner Haftung zu überdenken. Immer ist die Absicherung des Unternehmens und die Nachfolgeplanung ein Thema.