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Umgangsrecht

In §1684 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass das Kind ein Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen hat und auch die Eltern zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet sind. Großeltern und Geschwister haben gemäß § 1685 Abs. 1 BGB ebenfalls ein Umgangsrecht, soweit dies dem Wohl des Kindes dient.