steuerrechtliche Behandlung von Liquidationseinnahmen
Ein angestellter Chefarzt bezieht „Arbeitslohn“, wenn er innerhalb des Dienstverhältnisses gesondert berechenbare, wahlärztliche Leistungen privat abrechnet („Liquidationsrecht“).
Ein angestellter Chefarzt bezieht „Arbeitslohn“, wenn er innerhalb des Dienstverhältnisses gesondert berechenbare, wahlärztliche Leistungen privat abrechnet („Liquidationsrecht“).