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Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Pflichtteilsberechtigten angeordnet, dass bestimmte Schenkungen vor dem Tod des Erblassers bei der Pflichtteilsberechnung im Rahmen des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen sind.