Pflichtteilsentziehung
Pflichtteilsentziehung hat – anders als die Pflichtteilsbeschränkung – Strafcharakter. Gemeinsam ist allen Pflichtteilsentziehungsgründen, dass ein Verschulden des Pflichtteilsberechtigten vorliegen muss.
Pflichtteilsentziehung hat – anders als die Pflichtteilsbeschränkung – Strafcharakter. Gemeinsam ist allen Pflichtteilsentziehungsgründen, dass ein Verschulden des Pflichtteilsberechtigten vorliegen muss.