Mitarbeitende Familienangehörige
Darunter fallen Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder, wenn diese Personen im landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich tätig sind.
Darunter fallen Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder, wenn diese Personen im landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich tätig sind.