Massearmutsanzeige
Stellt der Insolvenzverwalter fest, dass die Insolvenzmasse zwar zur Kostendeckung, nicht aber zur Erfüllung sonstiger Masseverbindlichkeiten reicht (sog. Masseunzulänglichkeit), meldet er Masseunzulänglichkeit an.
Stellt der Insolvenzverwalter fest, dass die Insolvenzmasse zwar zur Kostendeckung, nicht aber zur Erfüllung sonstiger Masseverbindlichkeiten reicht (sog. Masseunzulänglichkeit), meldet er Masseunzulänglichkeit an.