Gesellschafter-Auseinandersetzung
Die Gesellschafter können die Auseinandersetzung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss nach Auflösung der Gesellschaft bestimmen.
Die Gesellschafter können die Auseinandersetzung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss nach Auflösung der Gesellschaft bestimmen.