Ersatzaussonderung
Veräußert der Schuldner oder Insolvenzverwalter einen aussonderungsfähigen Gegenstand, steht dem Dritten ein Anspruch auf Ersatzaussonderung zu.
Veräußert der Schuldner oder Insolvenzverwalter einen aussonderungsfähigen Gegenstand, steht dem Dritten ein Anspruch auf Ersatzaussonderung zu.