Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen (insbesondere ein Insolvenzgrund) vorliegen und genügend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren, wenn die Eröffnungsvoraussetzungen (insbesondere ein Insolvenzgrund) vorliegen und genügend Masse vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken.