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Auskunftsanspruch

Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten muss der Erbe Auskunft über den Bestand des Nachlasses im Rahmen eines Nachlassverzeichnisses erteilen (auf Wunsch muss dies ein Notar aufnehmen) und den Wert einzelner Nachlassgegenstände von einem Sachverständigen ermitteln lassen.