Abfindung des Miterben
Eine Abfindung steht den Miterben zu, die nicht Hoferben geworden sind und den Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern und dem überlebenden Ehegatten.
Eine Abfindung steht den Miterben zu, die nicht Hoferben geworden sind und den Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmern und dem überlebenden Ehegatten.