Jahresbericht Nachlasspfleger
Der Nachlasspfleger muss dem Nachlassgericht jährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegen.
Darüber hinaus muss er zusätzlich zu seiner Schlussrechnung auch jährlich abrechnen.
Der Nachlasspfleger muss dem Nachlassgericht jährlich einen Tätigkeitsbericht vorlegen.
Darüber hinaus muss er zusätzlich zu seiner Schlussrechnung auch jährlich abrechnen.