Erbeinsetzung
Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Erben als Rechtsnachfolger bestimmen. Setzt der Erblasser keinen Erben ein, so gilt die gesetzliche Erbfolge.
Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Erben als Rechtsnachfolger bestimmen. Setzt der Erblasser keinen Erben ein, so gilt die gesetzliche Erbfolge.