Abnutzung
Grundsätzlich muss der Mieter für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nicht aufkommen.
Grundsätzlich muss der Mieter für Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, nicht aufkommen.