Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament
Wechselbezüglicher Verfügungen sind bindend. Die Bindungswirkung tritt erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Im Falle des Ablebens eines Ehegattens ist der andere an die Verfügung gebunden.
Wechselbezüglicher Verfügungen sind bindend. Die Bindungswirkung tritt erst mit dem Tod des Erstversterbenden ein. Im Falle des Ablebens eines Ehegattens ist der andere an die Verfügung gebunden.