Bankrott
Der Bankrott (§ 283 StGB) und der besonders schwere Bankrott (§ 283a StGB) sind Insolvenzstraftaten. Der Gesetzgeber bestraft damit bestimmte Verhaltensweisen zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft.
Der Bankrott (§ 283 StGB) und der besonders schwere Bankrott (§ 283a StGB) sind Insolvenzstraftaten. Der Gesetzgeber bestraft damit bestimmte Verhaltensweisen zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft.