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Zweite Chance bei (bloß) drohender Zahlungsunfähigkeit geplant

Das Bundesjustizministerium plant eine Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts und die weitreichenden Änderungen sollen schon bald umgesetzt werden. Das in Krafttreten ist bereits zum 1. Januar 2021 geplant.

Zweite Chance bei drohender Zahlungsunfähigkeit?

Reaktion auf die Folgen der Covid-19 Pandemie

Die Änderungen des Sanierungs- und Insolvenzrechtes können insbesondere für Unternehmen neue Chancen bieten, die wegen der COVID-19-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

Wieso möchte das Bundesjustizministerium Änderungen am Sanierungs- und Insolvenzrecht vornehmen?

Der Auslöser für den jetzt vorliegenden Referentenentwurf war die europäische Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz vom 20. Juni 2019. Die Mitgliedstaaten werden durch die Richtlinie aufgefordert, vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren auf nationaler Ebene zu realisieren. Die Pläne des Bundesjustizministeriums gehen allerdings weit über die europäischen Vorgaben hinaus.

Welches vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren ist vorgesehen?

Eine der bedeutendsten Neuerungen ist der Restrukturierungsrahmen. Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren steht allerdings nur Unternehmen zur Verfügung, denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Wenn Unternehmen schon zahlungsunfähig sind, bleibt ihnen nur noch die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Was zeichnet den Restrukturierungsrahmen aus?

Die wesentlichen Instrumente des Restrukturierungsrahmens sind der Restrukturierungsplan, der Restrukturierungsbeauftragte und die Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente.

Die generelle Besonderheit des Restrukturierungsrahmens ist, dass…

  • das Sanierungsverfahren durch die Geschäftsleitung selbst geleitet wird.

Der Restrukturierungsplan ähnelt von seinem Aufbau und Inhalt dem Insolvenzplan, allerdings gibt es auch starke Abweichungen.

  • Der Restrukturierungsplan macht es möglich, dass eine Mehrheit der Gläubiger ausreicht, um eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens durchzusetzen. Bisher konnte der Widerstand einzelner Gläubiger eine Sanierung blockieren.

Wichtige Instrumente zur Restrukturierung und Stabilisierung sind zum Beispiel…

  • die gerichtliche Vertragsbeendigung von Verträgen, die nicht einvernehmlich angepasst werden konnten, oder
  • die Untersagung der Zwangsvollstreckung durch das Gericht.

Ein Restrukturierungsbeauftragter ist ein wichtiger Teil des Restrukturierungsrahmens, aber keine Notwendigkeit.

  • Der Restrukturierungsbeauftragte überwacht das Verfahren, die Verantwortung für die Restrukturierung trägt die Geschäftsleitung.

Wie wird die Restrukturierung umgesetzt?

Für die Restrukturierung ist eine Abstimmung unter den Gläubigern erforderlich.

  • Die Gläubiger, die Eingeständnisse gemacht haben, müssen zur Abstimmung in Gruppen eingeteilt werden.
  • In jeder Gruppe müssen 75 % der Gläubiger für die Maßnahme stimmen, um sie umzusetzen.

Wenn in einer Gruppe weniger als 75 % zustimmen, ist die fehlende Zustimmung unerheblich, soweit die Mitglieder der betroffenen Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne ihn stünden.

Gelten die Maßnahmen für alle Gläubiger?

Nein, die Unternehmen sind bei der Umsetzung der Sanierung wesentlich flexibler.

  • Es können bestimmte Gläubiger in die Restrukturierung miteinbezogen werden, während Forderungen anderer Gläubiger außen vorgelassen werden.

Ist eine gerichtliche Beteiligung vorgesehen?

Das Gericht muss im Rahmen des Restrukturierungsverfahrens nicht unbedingt tätig werden, denn alle Gläubiger, die der Restrukturierung zustimmen, haben sich freiwillig für diesen Weg entschieden. Gläubiger, die gegen die Restrukturierung gestimmt haben oder sich bei der Abstimmung enthalten haben, betreffen die Sanierungsmaßnahmen nicht. Allerdings ist ein gerichtliches Einschreiten bei Unstimmigkeiten möglich.

Ein Tätigwerden des Gerichts ist denkbar, wenn das Unternehmen schon von Anfang an mit einem starken Widerstand der Gläubiger rechnet.

  • Die Abstimmung über das Restrukturierungsverfahren kann durch ein gerichtliches Verfahren ersetzt werden.

Das Gericht kann auch in die bereits beschlossene Restrukturierung miteinbezogen werden.

  • Es besteht die Möglichkeit, dass das zuständige Gericht die Restrukturierung bestätigt. In diesem Fall würde sie auch gegenüber den Gläubigern Wirkung entfalten, die gegen die Maßnahmen gestimmt oder sich enthalten haben.

Was ändert sich für Zwangsvollstreckungen?

  • Zwangsvollstreckungen können bis zu 3 Monate gesperrt werden.
  • Die Verwertung von Gegenständen, die in einem Insolvenzverfahren zur Aus- oder Absonderung berechtigen, kann untersagt werden.

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