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Wieso betrifft das Arbeitszeitgesetz auch Chefärzte?

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) fallen Chefärzte nicht unter dessen Anwendungsbereich. Geht das Arbeitszeitgesetz Chefärzte also nichts an?

Dies ist klar zu verneinen, das Gegenteil ist der Fall! Als Führungspersonen haften Chefärzte für mögliche Verstöße gegen das ArbZG!

Für wen gilt das Arbeitszeitgesetz?

Das Arbeitszeitgesetz gilt für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, die ihre Arbeitsleitung in der Bundesrepublik Deutschland erbringen und keine leitenden Angestellten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG i.V.m. § 5 Abs. 3 BetrVG sind. Auch auf die Arbeit von Chefärzten ist das Arbeitszeitgesetz gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG nicht anwendbar.

Inwieweit ist das Arbeitszeitgesetz für Chefärzte trotzdem relevant?

Auch wenn Chefärzte nicht direkt von dem Anwendungsbereich des ArbZG umfasst sind, kann sich aus dem Gesetz trotzdem eine Verantwortlichkeit für sie ergeben.

  • Der Krankenhausträger setzt auf der Leistungsebene regelmäßig Personen als Vertreter oder Beauftragte ein.
  • Soweit von den Verantwortlichen gegen Bußgeldvorschriften verstoßen wird, greift die Vertreter- bzw. Beauftragtenhaftung aus § 9 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG).

Chefärzte sind für die fachliche Leitung und Führung ihrer Abteilung zuständig. Somit trifft sie auch die Verantwortung für die Einhaltung und Organisation der Dienste in ihrer Abteilung. Bei der Organisation von Bereitschaftsdiensten, Urlaubs- und Krankenvertretungen und anderen Aufgaben gilt es aus diesem Grund auch für Chefärzte das Arbeitszeitgesetz zu beachten. Kommt es in der Abteilung des Chefarztes zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz, die in seinen Aufgabenbereich fallen, haftet der Chefarzt neben dem Krankenhausträger.

Welche Regelungen sind im Krankenhausalltag von besonderer Bedeutung?

  • Die werktägliche Höchstarbeitszeit beträgt nach § 3 ArbZG 8 Stunden und sollte im Regelfall nicht überschritten werden. Die Höchstarbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
  • Gemäß § 7 ArbZG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Betriebsrat von den Regelungen der §§ 3 bis 6 ArbZG über die werktägliche Arbeitszeit abgewichen werden.
  • § 10 Abs.1 Nr. 3 ArbZG ermöglicht es, dass Angestellte in Krankenhäusern auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten können.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz?

  • Gemäß § 22 ArbZG können Verstöße mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 15.000 Euro geahndet werden.
  • Nach § 23 ArbZG können vorsätzliche und wiederholt auftretende Verstöße sogar eine Straftat darstellen. In diesen Fällen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr möglich.

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