Wann sind die Eltern nicht für das Erbe ihres Kindes verantwortlich?
Die Vermögensverwaltung wird in der Regel bis zur Volljährigkeit von den sorgeberechtigten Eltern übernommen. Ein Vormund wird jedoch in folgenden Konstellationen tätig:
- Wenn beide Elternteile versterben bzw. bereits verstorben sind. Die Eltern sollten für diesen Fall in ihrem eigenen Testament einen Vormund benennen, der an ihre Stelle tritt.
- Wenn der Erblasser nicht möchte, dass die Eltern des Minderjährigen dessen Erbe verwalten. Der Erblasser muss dann einen Vormund in seinem Testament bestimmen.
Wenn in den beiden Ausnahmefällen testamentarisch kein Vormund bestimmt wurde, muss das Familiengericht entscheiden, wer in Zukunft als Vormund des Minderjährigen dessen Erbe verwalten soll.
Müssen die Eltern oder der Vormund bei der Vermögensverwaltung Pflichten erfüllen?
Bei der Verwaltung des Erbes unterliegen die Eltern bzw. der Vormund einigen Beschränkungen, um die Verwaltung zum Wohl des Kindes zu gewährleisten.
- Entscheidungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, müssen wirtschaftlich sinnvoll und im Sinne des Erben entschieden werden. Im Zweifel soll professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.
- Hochriskante Immobilien- und Geldgeschäfte sind untersagt.
- Geldwerte müssen nicht nur aufbewahrt, sondern angelegt werden.
- Immobilien können von den Eltern oder dem Vormund selbst genutzt oder vermietet werden, bis der Erbe volljährig ist.
- Wenn die Erbschaft als Ganzes veräußert werden soll, ist das Familiengericht zu konsultieren.
Kann das Familiengericht eingreifen, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung bestehen?
Ja! Wenn das Familiengericht der Meinung ist, dass das Vermögen nicht zum Wohle des Kindes verwaltet wird, kann es entsprechende Maßnahmen anordnen. Eine Beaufsichtigung der Eltern oder sogar ein Entzug der Vermögenssorge sind möglich.