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Wenn Minderjährige erben – Rechte und Pflichten der gesetzlichen Vertreter

Auch Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können als Erben eingesetzt werden. Allerdings sind sie bis zu ihrer Volljährigkeit nicht bzw. nur beschränkt geschäftsfähig. Für Eltern oder andere gesetzliche Vertreter stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage wie sie sich zu verhalten haben und welche rechtlichen Besonderheiten zu beachten sind.

Wir informieren Sie hier umfassend! 

Wir zeigen auf, was Betroffene wissen müssen!

Kann ein Minderjähriger erben?

  • Auch Personen unter 18 Jahren können sowohl über die gesetzliche Erbfolge als auch über die gewillkürte Erbfolge (durch ein Testament oder einen Erbvertrag) Erben werden.
  • Auch Kinder, die zum Todeszeitpunkt des Erblassers noch nicht geboren, aber bereits gezeugt wurden, werden zum Zeitpunkt des Erbfalles als bereits geboren angesehen und können in der Erbfolge berücksichtigt werden.

Für welche Aufgaben sind die Eltern eines minderjährigen Erben zuständig?

  • Die Vermögensverwaltung muss von den sorgeberechtigten Eltern oder einem anderen gesetzlichen Vertreter übernommen werden.
  • Nachteilige Rechtsgeschäfte müssen ebenfalls von einem gesetzlichen Vertreter (z. B. in Form eines Vormundes) oder von den Eltern durchgeführt werden. Teilweise ist es auch notwendig, das Familiengericht und/oder einen Ergänzungspfleger hinzuzuziehen.

Wann sind die Eltern nicht für das Erbe ihres Kindes verantwortlich?

Die Vermögensverwaltung wird in der Regel bis zur Volljährigkeit von den sorgeberechtigten Eltern übernommen. Ein Vormund wird jedoch in folgenden Konstellationen tätig:

  • Wenn beide Elternteile versterben bzw. bereits verstorben sind. Die Eltern sollten für diesen Fall in ihrem eigenen Testament einen Vormund benennen, der an ihre Stelle tritt.
  • Wenn der Erblasser nicht möchte, dass die Eltern des Minderjährigen dessen Erbe verwalten. Der Erblasser muss dann einen Vormund in seinem Testament bestimmen.

Wenn in den beiden Ausnahmefällen testamentarisch kein Vormund bestimmt wurde, muss das Familiengericht entscheiden, wer in Zukunft als Vormund des Minderjährigen dessen Erbe verwalten soll.

Müssen die Eltern oder der Vormund bei der Vermögensverwaltung Pflichten erfüllen?

Bei der Verwaltung des Erbes unterliegen die Eltern bzw. der Vormund einigen Beschränkungen, um die Verwaltung zum Wohl des Kindes zu gewährleisten.

  • Entscheidungen, die die Vermögensverwaltung betreffen, müssen wirtschaftlich sinnvoll und im Sinne des Erben entschieden werden. Im Zweifel soll professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.
  • Hochriskante Immobilien- und Geldgeschäfte sind untersagt.
  • Geldwerte müssen nicht nur aufbewahrt, sondern angelegt werden.
  • Immobilien können von den Eltern oder dem Vormund selbst genutzt oder vermietet werden, bis der Erbe volljährig ist.
  • Wenn die Erbschaft als Ganzes veräußert werden soll, ist das Familiengericht zu konsultieren.

Kann das Familiengericht eingreifen, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung bestehen?

Ja! Wenn das Familiengericht der Meinung ist, dass das Vermögen nicht zum Wohle des Kindes verwaltet wird, kann es entsprechende Maßnahmen anordnen. Eine Beaufsichtigung der Eltern oder sogar ein Entzug der Vermögenssorge sind möglich.

Kann der minderjährige Erbe das Erbe selbst annehmen oder ausschlagen?

  • Die Annahme des Erbes ist ein nachteiliges Rechtsgeschäft und kann somit nicht von dem Minderjährigen selbst gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Durch die Annahme des Erbes verliert der Minderjährige das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.
  • Die Annahme und die Ausschlagung des Erbes müssen deswegen durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden.
  • Die Ausschlagung des Erbes ist nur mit einer Genehmigung des Familiengerichtes möglich. Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen erklärt werden. Ausreichend ist, wenn die Genehmigung des Gerichtes zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde.
  • Die Ausschlagung kann durch den gesetzlichen Vertreter persönlich vor dem Nachlassgericht zur Niederschrift erklärt werden. Auch eine Ausschlagung in öffentlich beglaubigter Form ist möglich.

Muss der Minderjährige eine Erbschaftssteuer zahlen?

  • Auch ein Minderjähriger muss sein Erbe versteuern. Allerdings haben Kinder bei einem Erbe von ihren Eltern einen Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro pro Elternteil.
  • Zusätzlich werden altersabhängige Versorgungsfreibeträge gewährt. Kinder bis zum Alter von fünf Jahren haben einen Freibetrag in Höhe von 52.000 Euro. Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wird ein Freibetrag von 10.300 Euro gewährt.

Kann der Minderjährige durch einen Erbfall Gesellschafter werden?

  • Ein minderjähriges Kind kann aufgrund eines Erbfalls in eine GbR, KG oder OHG eintreten. Der Minderjährige wird dann selbsthaftender Gesellschafter.
  • Es ist nicht notwendig, dass das Familiengericht den erbrechtlichen Erwerb von Gesellschafteranteilen genehmigt.
  • Die Haftung des Minderjährigen ist beschränkt auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens.
  • Dem Minderjährigen steht mit dem Erreichen der Volljährigkeit ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zu, um die Gesellschaft verlassen zu können.

Der Eintritt eines Minderjährigen in die Gesellschaft kann durch das Testament oder den Gesellschaftsvertrag verhindert oder beschränkt werden.

  • Der Erblasser kann in seinem Testament verfügen, dass Minderjährige keine Gesellschaftsanteile erben.
  • Wenn der Erblasser darauf besteht, dass der Minderjährige die Anteile erbt, kann die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen werden. Der Testamentsvollstrecker nimmt die Gesellschafterrechte für den Erben wahr und kann auch nachdem der Erbe volljährig ist, weiterhin die Aufgaben wahrnehmen.
  • Durch Klauseln im Gesellschaftsvertrag kann ebenso verhindert werden, dass ein Minderjähriger Gesellschafter wird. Wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt, kann dies mit einer qualifizierten Nachfolgeklausel erreicht werden. Wenn es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt, kann auf eine Einziehungsklausel zurückgegriffen werden.

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