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Wie wird die Höchstarbeitszeit bestimmt, wenn der Arbeitnehmer zwei Arbeitsverhältnisse hat?

Die Höchstarbeitsgrenze ist in § 3 des Arbeitszeitgesetzes geregelt. Demnach dürfen Arbeitnehmer maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten. Doch wie ist die Situation zu beurteilen, wenn der Arbeitnehmer noch Nebentätigkeiten ausübt?

Bezieht sich die Höchstarbeitsgrenze auf die monatlichen Arbeitsstunden insgesamt? Und was hat ein Verstoß gegen § 3 ArbZG zur Folge? In diesem Beitrag finden Sie die Antworten!

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg beschäftigte sich mit der Ermittlung der Höchstarbeitszeit:

Ein Arbeitnehmer arbeitete Vollzeit 39,5 Stunden, teilweise auch 40 Stunden die Woche bei einer bayerischen Firma. Zudem ging er noch einer Nebentätigkeit als Wasserwart nach und arbeitete dort durchschnittlich knappe 14 Stunden die Woche. Der Wasserversorger, bei dem der Arbeitnehmer als Wasserwart tätig war, hielt das Arbeitsverhältnis für nichtig, da mit Stunden aus beiden Arbeitsverhältnissen insgesamt die Arbeitszeitbegrenzung aus § 3 ArbZG überschritten wurde (LAG Nürnberg 19.05.2020, 7 Sa 11/19).

Sind die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen?

Ja! § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG besagt, dass Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammengerechnet werden.

In Vollzeit arbeitete der Beschäftigte 39, 5 Stunden in der Nebentätigkeit als Wasserwart 13,96 Stunden pro Woche. Somit kam der Arbeitnehmer regelmäßig auf 53,46 Stunden pro Woche und überschritt damit die nach dem ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden dauerhaft (LAG Nürnberg 19.05.2020, 7 Sa 11/19).

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Verstoß gegen § 3 ArbZG?

Ist der Verstoß gegen § 3 ArbZG das Resultat aus mehreren Arbeitsverhältnissen, so ist das zuletzt geschlossene Arbeitsverhältnis, welches zur Überschreitung der Höchstarbeitszeit führt, nichtig. Für das nichtige Arbeitsverhältnis besteht kein Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann sich also einfach von dem Arbeitsverhältnis lösen (LAG Nürnberg 19.05.2020, 7 Sa 11/19).

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