Wer erbt, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde?
Die Auswirkungen richten sich danach, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt oder die gesetzliche Erbfolge greift. Wenn ein Testament oder Erbvertrag vorliegt, muss untersucht werden, ob der Erblasser einen Ersatzerben bestimmt hat.
- Soweit ein Ersatzerbe bestimmt wurde, erbt dieser anstelle des Ausschlagenden.
- Soweit kein Ersatzerbe bestimmt wurde, muss die Verfügung des Erblassers gegebenenfalls nach den gesetzlichen Regelungen ausgelegt werden.
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, muss ein Ersatzerbe nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmt werden.
- Die Ausschlagung hat zur Folge, dass die Erbschaft als von Anfang an nicht angefallen betrachtet wird.
- Das ausgeschlagene Erbe geht an denjenigen, der berufen worden wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Erbberechtigt ist somit der nach der gesetzlichen Erbfolge Nächstberufenen.
- Die Erbschaft geht an den Ersatzerben nicht erst zum Zeitpunkt der Ausschlagung über, sondern gilt rückwirkend als ab dem Erbfall angefallen.
Kann eine Ausschlagung rückgängig gemacht werden?
Eine Ausschlagung kann angefochten werden. Nach einer erfolgreichen Anfechtung wird die Ausschlagung wirkungslos.
- Für eine Anfechtung der Ausschlagung muss sich der Anfechtende auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund berufen können.
- Für die Anfechtung gilt eine Frist von 6 Wochen. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Erbe seinen Irrtum bemerkt hat.
- Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden.
Kann auch ein Vermächtnis ausgeschlagen werden?
Die Ausschlagung eines Vermächtnisses weicht stark von der Ausschlagung einer Erbschaft ab, da durch die Ausschlagung eines Vermächtnisses keine gegenüber jedermann geltende Rechtsänderung eintritt.
- Ein Vermächtnis umfasst jede Zuwendung eines Vermögensvorteils durch den Erblasser, die nicht an einen Erben, sondern an einen Dritten gehen soll.
- Ein Vermächtnis kann jederzeit ab dem Eintritt des Erbfalls und ohne das eine Frist zu beachten ist, gegenüber dem Erben ausgeschlagen werden.
- Die Ausschlagung muss gegenüber dem beschwerten Erben erklärt werden.
- Das Vermächtnis kann nicht mehr ausgeschlagen werden, wenn der Vermächtnisnehmer es angenommen hat.
- Mit der Ausschlagung gilt das Vermächtnis als von Anfang an nicht angefallen und geht an denjenigen der berechtigt wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte oder es erlischt.
-