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Die Verfassungswidrigkeit der Hofabgabeklausel und ihre Folgen

Seit 1957 bestimmte die Hofabgabeklausel aus dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), ob ein Landwirt oder der jeweilige Ehegatte einen Rentenanspruch gelten machen konnte. 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Klausel für verfassungswidrig erklärt.
Wir haben zusammengefasst, wie sich die Rechtslage verändert hat und was Landwirte heute zu beachten haben!

Da sollten Sie zu diesem Thema wissen:

Wie war die ursprüngliche Rechtslage?

  • Ursprünglich konnte ein Landwirt oder der jeweilige Ehegatte seine Rente nur erhalten, wenn das Unternehmen nach den Vorgaben des ALGs abgegeben wurde.
  • Die Rente des Ehegatten des Landwirtes wurde nur gewährt, wenn der Landwirt seinen Hof abgegeben hatte.
  • Die sogenannte Hofabgabeklausel wurde damit begründet, dass der Strukturwandel in der Landwirtschaft gefördert wird, da landwirtschaftliche Betriebe möglichst früh an die nächste Generation wurden.

Worauf stützte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Hofabgabeklausel?

Aus der Sicht des BVerfG stellt die Hofabgabeklausel einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG dar.

  • Die Abgaberegelung ist nicht mit dem Grundrecht auf Eigentum vereinbar, da sich Landwirte zwischen dem Hof und der Rente entscheiden müssen. Auf den Landwirt wird so ein starker Zwang ausgeübt. In der Regel werden sowohl die Rente als auch der Hof für die Alterssicherung benötigt.
  • Das Gesetz muss Härtefallregelungen für den Fall vorsehen, dass kein Hofnachfolger existiert oder durch die Hofabgabe keine wesentlichen Einkünfte erzielt werden können.

Die Abhängigkeit der Rente des Ehegatten von der Entscheidung des Landwirtes wurde ebenfalls als verfassungswidrig eingestuft. Das Gericht hat betont, dass Art. 6 Abs. 1 GG eine Ehe schützt, in der die Eheleute in einer gleichberechtigten Partnerschaft zueinanderstehen (BverfG 23.05.2018 – 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14).

Was gilt heute?

Das Bundesverfassungsgericht hat die Hofabgabeklausel mit sofortiger Wirkung für unanwendbar erklärt.

  • Die Rentengewährung ist somit nicht mehr von der Hofabgabe abhängig.
  • Landwirte, die ihren Betrieb weiterführen, haben nun ebenfalls einen Rentenanspruch (BverfG 23.05.2018 – 1 BvR 97/14 und 1 BvR 2392/14).

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