×

Unternehmer lieben Fristverträge

Fristverträge bieten Unternehmern vor allem eines: Flexibilität. Auf Krisen, aber auch auf ertragsreiche Zeiten können Unternehmen so individuell reagieren.

Wir zeigen auf, was Unternehmer über Fristverträge wissen sollten!

Arbeitsrecht kann im Unternehmeralltag schnell ein Minenfeld werden.
Kleine Rechtsfehler am Anfang rächen sich durch große ökonomische Nachteile am Schluss. Lange bevor beispielsweise ein neuer Mitarbeiter seinen Arbeitsvertrag unterschreibt, greift die sorgfältige Beratung des Unternehmers im Arbeitsrecht.

Was müssen Unternehmer bei befristeten Arbeitsverträgen beachten?

Befristete Arbeitsverträge bieten Unternehmen viele Vorteile. Gleichzeitig gehen mit befristeten Arbeitsverträgen auch rechtliche Verpflichtungen einher, die das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) festlegt. Informierte Arbeitgeber können Rechtsstreitigkeiten wegen befristeter Arbeitsverträge allerdings leicht aus dem Weg gehen.

Bei befristeten Arbeitsverträgen unterscheidet man zwischen sachgrundlosen und sachlich begründeten Befristungen.

Was ist eine sachgrundlose Befristung?

  • Arbeitsverträge, die ohne Begründung befristet werden, bezeichnet man als sachgrundlos befristet.
  • Derartige Befristungen dürfen nach § 14 Abs. 2 TzBfG maximal für zwei Jahre andauern.
  • Altersbefristungen sind auch sachgrundlose Befristungen. Sie können nach § 14 Abs. 3 TzBfG auf maximal fünf Jahre befristet werden. Der Arbeitnehmer muss mindestens 52 Jahre alt sein (sog. 52er Regelung).
  • Unternehmen, die neugegründet wurden, können Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2a TzBfG auf bis zu vier Jahre befristen.

Was ist eine sachlich begründete Befristung?

  • Arbeitsverträge, die die Befristung begründen, gelten als „sachlich begründet“.
  • Gründe für Befristungen sind in § 14 Abs. 1 TzBfG genannt, aber nicht abschließend aufgezählt.
  • Häufig werden Befristungen mit saisonalem Bedarf, Vertretungen für andere Arbeitnehmer oder mit der Eigenart der Arbeitsleistung selbst (Schauspieler, Sportler etc.) begründet.

Wann enden befristete Verträge?

Befristete Verträge enden automatisch:

  • Kalendermäßig befristete Verträge enden zu dem festgelegten Datum.
  • Verträge, die aus einem bestimmten Grund befristet wurden, enden mit der Zweckerreichung bzw. dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses.

Achtung: Wenn Arbeitnehmer nach Vertragsende weiter zur Arbeit gehen, muss der Arbeitgeber sofort widersprechen, weil es sonst zu einer „stillschweigenden Verlängerung des Vertrags“ nach § 15 Abs. 5 TzBfG kommen kann.

Kann ein befristeter Vertrag vorzeitig gekündigt werden?

Nein! Eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung ist nach § 15 Abs. 3 TzBfG ausgeschlossen.

Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die ordentliche Kündigung im Arbeits- oder Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

Was muss bei der Verlängerung eines Fristvertrages beachtet werden?

Ein Vertrag kann nur verlängert werden, solange er läuft. Möchte man einen ausgelaufenen Vertrag verlängern, so handelt es sich um einen Neuabschluss.

Arbeitsrecht für Unternehmer heißt: Flexibilität, Rechtskenntnis und gute Berater.

Kanzlei
Schacht & Kollegen

Jetzt Ihre Frage stellen:

Telefon: +49 9831 67 07-0
Fax: 09831 67 07-45
Mail: info@dres-schacht.de

Unsere weiteren Kompetenzen:

Aufsätze
für Unternehmer

Blog
Unternehmerrechte

Arbeitsrecht. Einfach erklärt.

Lese-Tipp: Nicht unterstrichene Begriffe finden Sie links:

Abfindung im Arbeitsrecht
Abmahnung
Änderungskündigung
Anforderungsprofil
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Arbeitsplatzabbau
Arbeitsplatzgarantie
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Arbeitszeitkonto
Aufhebungsvertrag
Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat
Ausländische Arbeitnehmer
Ausschlussfristen
außerordentliche Kündigung
Beschäftigungsverbot
Beteiligungsrechte
betriebliche Eingliederungsmanagement
betriebsbedingte Kündigungen
Betriebsfrieden
Betriebsrat
Betriebsübergang
Betriebsvereinbarungen
Beweislast
compliance
Darlegungs- und Beweislast
Direktionsrecht des Unternehmers
Datenschutz
Direktionsrecht
Eignungsmangel
Eingruppierung
Entgeltgestaltung
Entwicklungsklausel
Fortbildungskosten
fristlose Kündigung
Fristvertrag
Gehaltskürzungen
Höchstdauer der Befristung
Interessenausgleich
internal investigation
interne Ermittlung
Krankenhaus-Arbeitsrecht
Krankenhausträger
krankheitsbedingte dauerhafte Leistungsunfähigkeit
Kündigung
Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer
Kündigungsschutzverfahren
leidensgerechter Arbeitsplatz
Leiharbeit
leistungsschwache Arbeitnehmer
leistungsschwacher Arbeitnehmer
Lohnkürzungen
low performer
Minderleistung
Minderungsrecht
Mindestlohn
Mindestlohngesetz
Mitarbeitervertretung
Personalrat
personenbedingte Kündigung
Präventionsverfahren beim Inklusionsamt
Schwerbehindertenvertretung
Sozialabgaben
Sozialauswahl
Sozialplan
Steuerhinterziehung
Störung des Betriebsfriedens
Überstunden
Umstrukturierung
Umstrukturierungsmaßnahmen
Unkündbarkeit
Unternehmer
Verdachtskündigung
verhaltensbedingte Kündigung
Versetzung
Videoüberwachung
Weiterbildungszeugnis
Zustimmungsverweigerung

Rechtsanwalt Stefan Schröter

Meine Kompetenzen:

Meine Assistentin:

Julia Reiser
Mail: j.reiser@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-0

„Masterclass“ Arbeitsrecht

Lange bevor der neue Mitarbeiter seinen Arbeitsvertrag unterschreibt, greift die sorgfältige Beratung des Unternehmers im Arbeitsrecht.
Dabei geht es auch um steuerrechtliche, unternehmensrechtliche und arbeitspsychologische Herausforderungen, bevor Teams eingerichtet oder Abteilungen auf- und andere abgebaut werden.