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Test- und Impfpflicht – Was Arbeitgeber wissen müssen

Die Bekämpfung der Corona-Pandemie stellt Unternehmen vor große Herausforderungen. Kann ich von meinen Mitarbeitern verlangen, dass sie sich impfen lassen? Wie kann ich sie zu einer Impfung motivieren? Und bin ich gesetzlich verpflichtet, meine Mitarbeiter wöchentlich testen zu lassen?

Wir haben die wichtigsten Antworten auf diese und ähnliche Fragen nach dem aktuellen Kenntnisstand zusammengefasst!

Wir zeigen auf, was Sie zu diesem Thema wissen müssen!

Besteht eine gesetzliche Impfpflicht?

Nein! Zurzeit ist kein Arbeitnehmer gesetzlich dazu verpflichtet, sich impfen zu lassen.

Allerdings ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) in § 20 Abs. 6 S. 1 IfSG bereits die Möglichkeit einer gesetzlichen Impfpflicht für „bedrohte Teile der Bevölkerung“ vorgesehen, sofern eine „Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen und einer epidemischen Verbreitung“ auftritt.

Kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu einer Corona Impfung verpflichten?

  • Das Direktionsrecht des Arbeitgebers, das auch Weisungsrecht genannt wird und in § 106 Gewerbeordnung (GewO) geregelt ist, gibt dem Arbeitgeber die Befugnis, dem Arbeitnehmer bestimmte Aufgaben zuzuweisen.
  • Im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und den wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers muss ermittelt werden, ob der Arbeitgeber eine Impfpflicht anordnen kann. Bei der Abwägung müssen sämtliche Umstände des Einzelfalls (wirtschaftliche Folgen, Infektionsgefahr im Betrieb etc.) miteinbezogen werden.

Für verpflichtende Grippeschutzimpfungen wird vertreten, dass das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers überwiegt. Aufgrund der Gefahr von schweren Verläufen einer Corona Infektion und den weitreichenden wirtschaftlichen Folgen kann eine Abwägung im Fall einer Corona Schutzimpfung auch zu dem Ergebnis kommen, dass die Interessen des Arbeitgebers schutzwürdiger sind.

  • Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern kann eine verpflichtende Corona Schutzimpfung in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.
  • Außerhalb des medizinischen und pflegerischen Bereichs könnte Arbeitnehmern aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts jedoch ein Widerrufsrecht Die Verpflichtung zur Vornahme einer Impfung könnte dann jederzeit widerrufen werden.

Was gilt für medizinisches und pflegerisches Personal?

Im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht von Pflegern oder Ärzten und den Interessen des Arbeitgebers sprechen folgende Aspekte für eine Impfpflicht:

  • Die Berufsgruppen im medizinischen und pflegerischen Bereich sind für die Versorgung der Bevölkerung unerlässlich.
  • Zudem stehen sie regelmäßig im Kontakt mit vielen Personen, sodass medizinisches und pflegerisches Personal im Falle einer Infektion als „Multiplikator“ eingestuft wird.
  • Arbeitgeber sind gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG dazu verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Infektionen und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu verhindern.

Gleichzeitig muss ermittelt werden, ob auch ein milderes Mittel als die zwangsweise Impfung zur Verfügung steht.

  • Umfangreiche Hygienekonzepte oder eine regelmäßige Testung des Personals kommen beispielsweise als milderes Mittel in Betracht.
  • Nach dem aktuellen Stand ist jedoch keine alternative Maßnahme in ihrer Wirkung mit einer Corona Schutzimpfung vergleichbar.

Je stärker die medizinische Versorgung durch Corona Infektionen gefährdet ist, umso eher kommt eine Impfpflicht für medizinisches und pflegerisches Personal in Betracht.

Drohen Arbeitnehmern, die eine Impfung verweigern, arbeitsrechtliche Konsequenzen?

Wenn eine Impfung für bestimmte Berufsgruppen als zwingend erforderlich eingestuft wird, können Verweigerern arbeitsrechtliche Sanktionen drohen.

  • Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 IfSG gilt in medizinischen Bereichen, dass Arbeitgeber sicherzustellen haben, dass dort alle nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden. Es ist davon auszugehen, dass nicht geimpfte Arbeitnehmer für Tätigkeiten mit unmittelbarem Kontakt zu Bewohnern und Patienten nicht mehr eingesetzt werden können. Daraus ergibt sich, dass soweit es an alternativen Einsatzmöglichkeiten mangelt, eine Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr möglich ist.
  • Als Sanktionen kommen das Einbehalten der Vergütung, Abmahnungen oder sogar die Kündigung in Betracht.

Kann der Arbeitgeber mit einem Impfbonus Anreize schaffen?

Arbeitgebern, die sich freiwillig impfen lassen, kann ein Bonus gezahlt werden.

Besteht eine Testpflicht am Arbeitsplatz?

  • In der Corona-Arbeitsschutzverordnung werden keine Schnelltests erwähnt.
  • Jedoch appelliert die Regierung seit einigen Wochen verstärkt an die Unternehmen, zweimal pro Woche einen Test für die Mitarbeiter anzubieten. Sollte es zu keiner flächendeckenden Testung in Betrieben kommen, droht Kanzlerin Angela Merkel mit entsprechenden bundesweiten gesetzlichen Regelungen.
  • Die Länder können auch selbstständig Handeln und eine Testpflicht am Arbeitsplatz einführen. In Sachsen ist in § 3 a der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung geregelt, dass Arbeitnehmern ein wöchentliches Impfangebot gemacht werden muss.
  • Sollte eine Testpflicht am Arbeitsplatz eingeführt werden, liegt es nahe, dass Arbeitnehmern außerhalb des medizinischen und pflegerischen Bereichs auch in diesem Fall ein Widerrufsrecht

Wer trägt die Kosten für die Schnelltests?

Bis jetzt erfolgt ein Großteil der Testungen in Unternehmen auf freiwilliger Basis, sodass davon auszugehen ist, dass die Unternehmen die Kosten für die Tests übernehmen müssen.

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