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Säumniszuschlag nur bei bedingtem Vorsatz

Wer Sozialbeiträge zu spät zahlt, muss mit Säumniszuschlägen rechnen. Die Zuschläge dienen als Druckmittel, um fällige Sozialansprüche durchzusetzen. Säumniszuschläge ergeben sich in der Regel, wenn die Deutsche Rentenversicherung Betriebsprüfungen vornimmt.

Das Bundessozialgericht beschäftigte sich mit dem Verschuldensmaßstab:

Vor dem Bundessozialgericht ging es um die Klage eines Reisebusunternehmens. Die GmbH beschäftigte festangestellte Tourbegleiter und Begleiter, die auf Honorarbasis tätig waren. Mit Bescheid vom 23.5.2011 setzte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen für insgesamt sechs Tourbegleiter für den Zeitraum 2006 bis 2009 eine Nachforderung von insgesamt 54.303,03 € einschließlich Säumniszuschlägen i.H.v. 14.480,50 € fest. Gegen diesen Bescheid ging die GmbH gerichtlich vor (BSG 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R).

Wann können Säumniszuschläge anfallen?

Nach § 24 SGB IV ist für fällige Beiträge und Beitragsvorschüsse ein Säumniszuschlag zu zahlen.

  • Für jeden säumigen Monat ergibt sich ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen Betrags.
  • Allerdings kann der Säumniszuschlag entfallen, wenn der Beitragsschuldner nach § 24 Abs. 2 SGB IV glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Nach welchem Maßstab richtet sich das Verschulden bei Säumniszuschlägen?

Das Bundessozialgericht legt nicht den § 276 BGB zugrunde, sondern wendet für § 24 SGB IV einen eigenen Verschuldensmaßstab an (BSG 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R).

  • Der Beitragsschuldner muss nach § 24 Abs. 2 SGB IV eine Zahlungspflicht zumindest für möglich gehalten und die Säumnis der Beiträge billigend in Kauf genommen haben.
  • Das Verschulden ist für den jeweiligen Einzelfall zu ermitteln.

Im konkreten Fall verwies das BSG den Fall zurück an das Landessozialgericht, um ein mögliches Verschulden der Geschäftsführer nach dem entsprechenden Verschuldensmaßstab zu prüfen und zu ermitteln, ob noch weitere Personen für die Beurteilung der Zahlungspflicht mitverantwortlich waren (BSG 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R).

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