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Die Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts ist endgültig verabschiedet!

Der Bundesrat hat mehreren Gesetzen zur Reform des Sanierungs- und Insolvenzrechts zugestimmt.

Konkret geht es um das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts und um das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens.

Den Neuanfang erleichtern

Die Reform zielt vor allem darauf ab, die wirtschaftlichen Folgen Covid-19-Pandemie abzufedern und ist Teil des Konjunktur- und Krisenbewältigungspaktes der Bundesregierung.

Welche Änderungen sind vorgesehen?

Die Reform enthält eine Vielzahl von Sonderregelungen. Besonders relevant sind:

  • Der Restrukturierungsrahmen – ein vorinsolvenzliches Sanierungsverfahren. Der Restrukturierungsrahmen ermöglicht Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht, eine Sanierung außerhalb des eigentlichen Insolvenzverfahrens vorzunehmen. Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig sind, können von dem Restrukturierungsrahmen keinen Gebrauch machen.
  • Die verkürzte Dauer des Insolvenzverfahrens. Die Verfahrensdauer soll drei anstatt sechs Jahre betragen und rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren gelten. Nach Ablauf der drei Jahre können Schuldner von noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern befreit werden. Die Restschuldbefreiung kann versagt werden, wenn der Schuldner innerhalb des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig “ unangemessene Verbindlichkeiten“ begründet.
  • Die Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren verlängert sich von 10 auf 11 Jahre. Die zweite Restschuldbefreiungsphase dauert nicht 3 Jahre, sondern 5 Jahre. Schuldner, die sich wiederholt verschulden, sollen nicht mehr von einem verkürzten Verfahren profitieren.

Ausführliche Informationen zu der Reform des Sanierungs- und Insolvenzrecht haben wir in den folgenden Beiträgen zusammengefasst:

Plan der Bundesregierung: Schneller zur Restschuldbefreiung

Zweite Chance bei (bloß) drohender Zahlungsunfähigkeit geplant

Unternehmer sind im Ausnahmezustand, wenn Vertrauen in Investitionen getrübt ist. Wir können wenigstens Rechtssicherheit geben.

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„Masterclass“ Insolvenzrecht

Für mich ist es Alltag, unberechtigte Ansprüche des Insolvenzverwalters (etwa nach einer Insolvenzanfechtung) abzuwehren und Forderungen der Insolvenz- oder Massegläubiger geltend zu machen. Restschuldbefreiung und Schuldenbereinigungsversuche gehören dazu.