Gerichte beschäftigen sich permanent mit Erbstreitigkeiten. Regelmäßig geht es um die Fragen: Wer erbt was? Ist das Testament oder der Erbvertrag überhaupt wirksam? Oder was hat der Erblasser mit dieser Formulierung gemeint?
Ist erstmal geklärt wer was erbt, kann es trotzdem noch zu unschönen Überraschungen kommen! Denn häufig sind sich Erben nicht darüber bewusst, dass sie auch Verpflichtungen des Verstorbenen erben können.
Gut informierte Erben und Erblasser können sich mit wenig Aufwand viel Ärger ersparen. Das sollten Betroffene wissen!
Die Erbfolge kann gesetzlich oder testamentarisch erfolgen.
Weder die gesetzliche noch die gewillkürte Erbfolge bedarf einer Annahme! Die Erbschaft fällt dem Erben nach § 1942 Absatz 1 BGB automatisch mit dem Tod des Erblassers zu, wenn er das Erbe nicht ausschlägt.
Der Erbe ist der Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Folglich erbt ein Erbe nicht nur Vermögenswerte und Rechte!
Ja! Die Erbschaft kann ausgeschlagen werden. Nach § 1944 BGB sollten Sie hierbei beachten:
Nein! Die Quotelungen können, aber müssen nicht gleich sein.
Erben sollten sich über die Verbindlichkeiten des Erblassers genau informieren, denn sie können nach § 1967 BGB mit ihrem Vermögen haften!
Der Erbe kann außerdem von Pflichtteilsberechtigten Personen und Vermächtnisnehmern in Anspruch genommen werden.
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Lange vor seinem Tod legt ein Unternehmer seine Nachfolge fest – wenn er klug ist. Dabei geht es um steuerrechtliche, unternehmensrechtliche und psychologische Herausforderungen.
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