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Plan der Bundesregierung: Schneller zur Restschuldbefreiung – 3 Jahre statt 6 Jahre

Insolvente Personen sollen in Zukunft die Möglichkeit bekommen, schneller eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Der Bundestag beschäftigt sich aktuell mit einem entsprechenden Gesetzesentwurf der Regierung. Dieser Entwurf sieht eine Verkürzung der Abtretungsfrist auf bis zu 3 Jahre vor!

Plan der Bundesregierung: Schneller zur Restschuldbefreiung

Was versteht man unter der Restschuldbefreiung?

Personen, die sich in der Insolvenz befinden, bekommen durch die Restschuldbefreiung die Möglichkeit, sich innerhalb weniger Jahre von den Schulden zu befreien. Das Insolvenzgericht erlässt dem Schuldner in der Regel am Ende des Insolvenzverfahrens die restlichen Schulden durch staatlichen Hoheitsakt. Voraussetzung für den Schuldenerlass ist die sogenannte „Wohlverhaltensphase“. In dieser Phase muss sich der Schuldner an gewisse Vorgaben halten (z. B. sich um zumutbare Arbeit bemühen).

Nach wie vielen Jahren ist momentan eine Restschuldbefreiung in Deutschland möglich?

  • Die reguläre Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens beträgt nach § 287 Abs. 2 i. V.m. § 300 Abs. 1 S. 1 InsO zurzeit 6 Jahre.

Allerdings gibt es zwei Ausnahmen für Verfahren, die ab dem 01. Juli 2014 neu eröffnet wurden:

  • Der Schuldner bezahlt 35 % der Schulden und die gesamten Verfahrenskosten innerhalb von 3 Jahren. In diesem Fall tritt die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren ein.
  • Der Schuldner bezahlt die gesamten Verfahrenskosten innerhalb von 5 Jahren. In diesem Fall tritt die Restschuldbefreiung nach 5 Jahren ein.

Warum wird das geltende Recht angepasst?

  • Die europäische Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20. Juni 2019 legt fest, dass insolvente Unternehmerinnen und Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben müssen, das ihnen eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht. Eine Verkürzung der Restschuldbefreiung für Verbraucher wurde empfohlen.
  • Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie endet am Juli 2021.

Welche Änderungen sind in dem Gesetzentwurf vorgesehen?

  • Das Restschuldbefreiungsverfahren soll auf 3 Jahre verkürzt werden.
  • Die Verkürzung wird alle von der Insolvenz betroffenen natürlichen Personen betreffen.
  • Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen ist die Dauer des Verfahrens nicht von bereits geleisteten Zahlungen abhängig.
  • Bei einem erneuten Restschuldbefreiungsverfahren (der Schuldner wurde bereits in der Vergangenheit von einer Restschuld befreit) gilt eine Verfahrensdauer von 5 Jahren.

Wann wird die Kürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens umgesetzt?

Das verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren soll bereits am 01.10.2020 eingeführt werden!

Die Regelung zur Verfahrensdauer soll für Verbraucher befristet werden. Anschließend soll die Wirkung der Verkürzung auf das Verbraucherverhalten bewertet werden. Bisher war geplant, die dreijährige Verfahrensdauer bis 2025 zu befristen, nun ist allerdings auch eine Befristung bis 2029 im Gespräch.

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Für mich ist es Alltag, unberechtigte Ansprüche des Insolvenzverwalters (etwa nach einer Insolvenzanfechtung) abzuwehren und Forderungen der Insolvenz- oder Massegläubiger geltend zu machen. Restschuldbefreiung und Schuldenbereinigungsversuche gehören dazu.