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Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei einem Lohnrückstand?

Wer fällige Löhne nicht zahlt oder nicht zahlen kann, dem drohen steuer- und sozialrechtliche Nachteile. Arbeitgeber, die sich vorausschauend über mögliche Haftungsrisiken informieren, können sich im Falle von Zahlungsschwierigkeiten bestmöglich verhalten!

Da sollten Sie zu diesem Thema wissen:

Welche Haftungsrisiken bestehen, wenn die Lohnsteuer nicht oder nicht rechtzeitig an das Finanzamt weitergeleitet wird?

  • Wer Nettolöhne auszahlt und die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nicht an das Finanzamt weiterleitet, macht sich gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) strafbar. Der Arbeitgeber haftet in diesem Fall persönlich.
  • Auch Organe einer juristischen Person wie der AG Vorstand oder der GmbH Geschäftsführer haften für eine nicht abgeführte Lohnsteuer nach § 34 und § 69 Abgabenordnung (AO). Die Organe einer juristischen Person haften gemäß § 69 AO persönlich, sofern eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung vorliegt.

Was gilt für die Haftung eines mehrköpfigen Geschäftsführungsorgans?

Wenn innerhalb eines Geschäftsführungsorgans die steuerliche und finanzielle Verantwortung bei einzelnen Personen liegt, bedeutet das nicht automatisch, dass nur diese Mitglieder für nicht abgeführte Steuern haften.

  • Jedes Mitglied eines Organs hat grundsätzlich die Verantwortung für die gesamte Geschäftsführung und somit auch für steuerliche Abgaben.
  • Die Gesamtverantwortung kann nur begrenzt werden, wenn eine dementsprechende Regelung im Voraus getroffen sowie eindeutig und schriftlich formuliert worden ist.
  • Die Begrenzung der Gesamtverantwortung entfällt, wenn Organmitglieder, die nicht für steuerliche Dinge zuständig sind, Kenntnis von entsprechenden Unregelmäßigkeiten haben.

Welche Haftungsrisiken drohen, wenn fällige Sozialabgaben nicht geleistet werden?

  • Der Arbeitgeber schuldet der Krankenkasse gemäß § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages.
  • Wenn der Arbeitgeber bzw. das Organ die Beiträge des Arbeitnehmers schuldhaft nicht zahlt, kann die Krankenkasse gemäß 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a Abs. 1 StGB einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Die Haftung der Organe gemäß § 266a Abs. 1 StGB ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Wie können sich Arbeitgeber im Falle von Zahlungsschwierigkeiten bestmöglich verhalten?

  • Gemäß § 4 S. 1 der Beitragsverfahrensordnung (BVV) können Arbeitgeber die Krankenkasse darüber informieren, dass sie Zahlungsschwierigkeiten haben und selbst darüber entscheiden, welche Schulden zuerst getilgt werden sollen.
  • Wenn möglich, sollten die Arbeitnehmeranteile zuerst vollständig gezahlt werden, um eine strafrechtliche Haftung zu vermeiden.

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