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Das Ende eines Pachtvertrages rechtfertigt keine Inbesitznahme gegen den Pächterwillen

Das Ende eines Pachtvertrages bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Verpächter die Pachtfläche wieder in seinen Besitz nehmen kann.
Sensibilisierte Verpächter können sich unangenehme Streitigkeiten einfach ersparen!

Da sollten Sie zu diesem Thema wissen:

Inbesitznahme von Pachtflächen:

Vor dem OLG Hamm stritten zwei Parteien um den Besitz an zehn Hektar Ackerland und sechs Hektar Grünland. Der Verpächter war der Meinung, den Pachtvertrag gekündigt zu haben und begann nach dem vermeintlichen Ende des Vertrages damit, die Flächen selbst zu bewirtschaften. Der Pächter war der Meinung, dass der Pachtvertrag weiter Bestand hat und verlangte, dass der Verpächter die weitere Bewirtschaftung der Pachtfläche unterlässt und an ihn herausgibt (OLG Hamm 23.08.2012 – I 10 U 68/12).

Wann darf der Verpächter die Pachtsache wieder in Besitz nehmen?

  • Soweit ein Pachtvertrag wirksam gekündigt worden ist, ist der Pächter zur Rückgabe der Pachtfläche verpflichtet.
  • Wenn sich Pächter und Verpächter nicht über die Rückgabe einigen können, bedarf der Sachverhalt einer gerichtlichen Klärung.
  • In jedem Fall darf der Verpächter die Sache nicht ohne den Willen des Pächters zu beachten, in seinen Besitz nehmen. Dieses Verhalten stellt einen Verstoß gegen § 858 Abs. 1 BGB dar.
  • Der Pächter ist gemäß §§ 861, 862 BGB dazu berechtigt, zum Schutz seines Besitzes die Wiedereinräumung des früheren Besitzes an den Pachtflächen zu fordern.

Wie hat das Gericht im konkreten Fall entschieden?

Im konkreten Fall entschied das Gericht, dass der Verpächter unabhängig davon, ob der Pachtvertrag beendet wurde oder nicht, seinem Pächter den Besitz an den Pachtflächen wieder einräumen muss (OLG Hamm 23.08.2012 – I 10 U 68/12).

Agrarrecht heißt: Flexibilität, Rechtskenntnis und gute Berater.

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