Notarhaftung bei späterer Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages
Wir informieren hier über aktuelle Rechtsprechung.
Muss ein Notar für die spätere Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages haften?
Wir informieren hier über aktuelle Rechtsprechung.
Muss ein Notar für die spätere Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages haften?
Vor dem Landgericht Frankenthal machte ein Landwirt Schadenersatzanspruch gegen seinen Notar geltend. Seine Ehefrau und er schlossen vor 30 Jahren einen Ehevertrag, indem beide Parteien auf sämtliche gegenseitige ehe- und erbrechtliche Ansprüche verzichteten. Der beurkundende Notar empfahl den Eheleuten diese Regelung. Der Verzicht betraf insbesondere den gesetzlich vorgesehenen Unterhalt und den sogenannten Versorgungsausgleich. Der Ehemann wollte durch den Vertrag verhindern, dass sein landwirtschaftlicher Betrieb im Falle einer Scheidung zum Gegenstand von Ansprüchen der Ehefrau wird. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand bereits fest, dass die Ehefrau keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen würde, sondern sich um den Haushalt und die Kinder kümmert.
Als es zu dem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht kam, zweifelte das zuständige Gericht an der Wirksamkeit des Ehevertrages. Es war der Meinung, dass der vollständige Ausschluss der eherechtlichen Ansprüche sittenwidrig ist. Der Ehemann zahlte daraufhin an seine Frau eine Abfindung in Höhe von 300.000 Euro. Den Betrag forderte der Mann anschließend von dem zuständigen Notar als Schadensersatz zurück. Er betonte, dass er seine damals schwangere Frau nicht geheiratet hätte, wenn er Kenntnis von der Unwirksamkeit des Ehevertrages gehabt hätte. Die 300.000 Euro hätte er sich so sparen können.
Das zuständige Gericht urteilte, dass der Notar seine Amtspflichten durch die Beratung nicht verletzt hat. Die Beratungspflichten seien nach der aktuellen Rechtslage und Rechtsprechung auszurichten. Als der Ehevertrag 1991 geschlossen wurde, habe die Rechtsprechung den vollständigen Ausschluss von Ansprüchen der Ehefrau noch nicht als sittenwidrig eingestuft. Das entscheidende Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sei erst zehn Jahre später gefällt worden. Eine diesbezügliche Entwicklung der Rechtsprechung habe der Notar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehen können (LG Frankenthal 26.07.2021 – 4 O 47/21).
Jetzt Ihre Frage stellen:
Telefon: +49 9831 67 07-0
Fax: 09831 67 07-45
Mail: info@dres-schacht.de
Lesetipp: Nicht unterstrichene Begriffe finden Sie im Text links.
Abänderungsklage
Adoption
Anfangsvermögen
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Barunterhaltspflicht
Betreuungsunterhalt
Düsseldorfer Tabelle
Ehe
Ehegatteninnengesellschaft
Ehevertrag
Elterliche Sorge
Elternrecht
Endvermögen
Getrennt leben
Gütergemeinschaft
Gütertrennung
Haushaltsgegenstände
Hausrat
Kinderbetreuungskosten
Kindesunterhalt
Klärung der Vaterschaft
Lebensgemeinschaft
Lebenspartnerschaft
Mehrbedarfskosten
Nachehelicher Unterhalt
Prozesskostenhilfe
Scheidung
Scheidungsfolgenvereinbarung
Scheidungskosten
Selbstbehalt
Sonderbedarf
Sondergüter
Trennungsunterhalt
Trennungszeit
Umgangsrecht
Unterhalt
Unterhaltsauskunft
Vaterschaftsanerkennung
Vorbehaltsgüter
Wechselmodell
Zugewinnausgleich
Zugewinngemeinschaft
Marion Dümler
Mail: m.duemler@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-58
Obwohl Unternehmer und Selbstständige im Scheidungsfall speziellen Risiken und Problemen ausgesetzt sind, sieht das Familienrecht keine individuellen Regelungen für Unternehmerehen vor. Um schwere finanzielle Verluste oder sogar eine Insolvenz zu vermeiden, ist eine anwaltliche Beratung ratsam.