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Das Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers – Klarheit über den Nachlass und das eigene Erbe gewinnen!

Wir informieren!

Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers

Nachlassverzeichnis als große Hilfe

Das Nachlassverzeichnis ist eine große Hilfe, um einen Überblick über das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Erblassers zu bekommen. Erben wissen in der Regel nur wenig über das Verzeichnis und ihre diesbezüglichen Rechte. Dabei kann ein Nachlassverzeichnis viele Vorteile bringen. Die Erben bekommen den Nachlass nicht nur übersichtlich aufgelistet, sondern werden auch über ihre erbrechtliche Position aufgeklärt.

Bis die Erben ein Nachlassverzeichnis in den Händen halten, kann es ein steiniger Weg sein

Häufig entstehen Probleme der Erben durch Streitigkeiten mit dem Testamentsvollstrecker. Dabei können Streitigkeiten dieser Art vermieden werden, wenn die Erben wissen, welche Rechte sie gegenüber dem Testamentsvollstrecker haben und wie sie diese Rechte auch durchsetzen können.

Was muss ein Nachlassverzeichnis beinhalten?

Der Inhalt des Verzeichnisses muss geordnet und vollständig sein. Ungenaue Formulierungen wie usw. oder ca. sind nicht ausreichend.

  • Sämtliche aktiva (gesamtes Vermögen des Erblassers zum Todeszeitpunkt) und passiva (Verbindlichkeiten des Erblassers zum Todeszeitpunkt) sind einzutragen.
  • Bei den passiva ist nur der Entstehungszeitpunkt relevant. Die Verbindlichkeit kann auch erst nach dem Todeszeitpunkt gestellt werden.
  • Gegenstände, deren Zugehörigkeit nicht eindeutig geklärt werden kann, sind ebenfalls aufzulisten.

Welchen Sinn und Zweck verfolgt ein Nachlassverzeichnis?

  • Das Verzeichnis soll den Erben helfen, einen Überblick über den Nachlass zu bekommen und ihre Rechte entsprechend ausüben zu können.

Welche Angaben sind zur Ermittlung der aktiva und passiva heranzuziehen?

Der Testamentsvollstrecker muss die Angelegenheiten des Erblassers vollständig prüfen. Aus diesem Grund muss der Verwalter Hinweisen nachgehen und Ungereimtheiten aus dem Weg räumen (z. B. durch Nachfrage bei den Banken).

Wann muss das Nachlassverzeichnis erstellt werden?

Es gibt keinen bestimmten Zeitpunkt, bis zu dem ein Nachlass verzeichnet sein muss. Allerdings sollte klar sein, dass die Erben nicht unbegrenzt auf ein Nachlassverzeichnis warten müssen. Das bayrische Oberlandesgericht urteilte 2001, dass eine Bearbeitungszeit von einem Jahr nach dem Todeszeitpunkt zu lange sei (BayObLG, 11.07.2001 – 1Z BR 131/00).

    • Die Pflicht zur Verzeichnung des Nachlasses beginnt nicht erst, wenn die Erben danach verlangen.
    • Die Bearbeitungszeit kann je nach Größe des Nachlasses variieren.

Wer ist zum Empfang eines Nachlassverzeichnisses berechtigt?

Zum Empfang eines vom Testamentsvollstrecker erstellten Nachlassverzeichnisses sind folgende Personen berechtigt:

  • Erben
  • Vorerben

Die Erbenstellung muss nur bewiesen werden, wenn berechtigte Zweifel bestehen. Gläubiger des Erben sind nicht zum Empfang eines Verzeichnisses berechtigt!

Welche Möglichkeiten haben Erben, wenn das Verzeichnis nicht erstellt wird oder sich die Erstellung verzögert?

Erben haben einige Möglichkeiten, um gegen den Testamentsvollstrecker vorzugehen.

  • Eine Klage auf Erteilung eines Nachlassverzeichnisses vor dem Prozessgericht.
  • Ein Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers. Wenn der Testamentsvollstrecker trotz Mahnung und Fristsetzung kein Nachlassverzeichnis erstellt, kann dies eine schuldhafte und grobe Pflichtverletzung darstellen.
  • Ein Schadensersatzanspruch kann gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden, soweit der Testamentsvollstrecker seiner Verpflichtung verspätet oder gar nicht nachgekommen ist und die Erben den Testamentsvollstrecker über einen Anwalt zur Erstellung des Verzeichnisses aufgefordert haben. Der Schadensersatz bezieht sich auf die entstandenen Anwaltskosten.
  • Die Vergütung des Testamentsvollstreckers kann gemindert werden oder sogar vollständig wegfallen. Eine Minderung kommt bei erheblichen Verzögerungen in Betracht. Die Vergütung kann komplett wegfallen, wenn schwerwiegende Pflichtverstöße begangen wurden zum Beispiel, wenn der Testamentsvollstrecker wesentliche Aktiva Posten im Verzeichnis nicht aufgeführt hat.

Welche Rechte haben Erben im Rahmen der Erstellung des Verzeichnisses?

  • Die Erben haben ein Recht auf Anwesenheit während der Aufnahme des Verzeichnisses nach § 2215 Abs. 3 BGB. Der Termin zur Nachlasssichtung muss ihnen aus diesem Grund mitgeteilt werden. Während des Termins dürfen keine Tonaufnahmen, aber dafür Fotos und Notizen gemacht werden. Eine Nachlasssichtung ist jedoch nicht gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker lediglich Unterlagen zur Durchsicht bekommt. Ein Termin, bei dem ein Anwesenheitsrecht besteht, wäre zum Beispiel die Öffnung eines Safes oder die Besichtigung eines Grundstücks.
  • Die Erben können nach § 2215 Abs. 2 BGB verlangen, dass die Unterschrift des Testamentsvollstreckers notariell beglaubigt wird. So kann verhindert werden, dass der Testamentsvollstrecker im Nachhinein bestreitet, das Verzeichnis erstellt zu haben.
  • Wenn die Erben Grund zur Annahme haben, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt wurde, können sie gemäß §§ 2218 Abs. 1, 666, 259, 260 BGB von dem Testamentsvollstrecker verlangen, dass er die Richtigkeit des Verzeichnisses eidesstattlich versichert.

Wer trägt die Kosten für die Erstellung des Verzeichnisses?

Gemäß § 2215 Abs. 5 BGB werden die Kosten von dem Nachlass abgezogen.

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