×

Interne Überwachung am Arbeitsplatz als effektives Organisationsmittel?

Fehltritte von Mitarbeitern sind für Unternehmen nicht nur unangenehm, sondern kosten sie auch eine Menge Geld. Studien gehen von Gesamtschäden in Höhe von 2,5 bis 17,5 Milliarden Euro jährlich aus. Eine präventive und beliebte Gegenmaßnahme ist die Überwachung der Angestellten. Allerdings ist noch lange nicht jede Maßnahme legal und vor allem effektiv.

Wir klären Unternehmer über die rechtlichen Grenzen von Überwachungsmaßnahmen auf!

Arbeitsrecht kann im Unternehmeralltag schnell ein Minenfeld werden.
Kleine Rechtsfehler am Anfang rächen sich durch große ökonomische Nachteile am Schluss. Lange bevor beispielsweise ein neuer Mitarbeiter seinen Arbeitsvertrag unterschreibt, greift die sorgfältige Beratung des Unternehmers im Arbeitsrecht.

Wie weit darf die interne Überwachung gehen?

Welche Überwachungsmethoden gibt es?

Unter anderem greifen Unternehmen auf folgende Überwachungsmöglichkeiten zurück:

  • Videokontrollen
  • Privat Detektive
  • Auswertung von E-Mail- oder GPS- Daten

Sind Videokontrollen mit dem Gesetz vereinbar?

Bei Videokontrollen muss zwischen verschiedenen Formen differenziert werden.

Offene Videokontrolle in Unternehmen müssen mit der EU-Datenschutzverordnung (DSGV) vereinbar sein. Das Unternehmen muss unter anderem:

  • Den Zweck und die berechtigten Interessen der Überwachung darlegen und
  • Angaben zur Speicherdauer machen

Was gilt für Attrappen?

Folgendes gilt für Attrappen: Unternehmen greifen regelmäßig auf Kamera Attrappen zurück, um ihre Mitarbeiter vor Fehlschritten abzuschrecken. Allerdings unterscheiden die Gerichte nicht zwischen der Verwendung einer funktionierenden Kamera und einem defekten Gerät bzw. einer Attrappe (BGH 2010 – VI ZR176/09).

  • Ob eine Kamera funktioniert oder nicht, ist unerheblich!
  • Wenn eine Kamera bei den betroffenen Mitarbeitern den Eindruck erweckt, dass sie beobachtet werden, können sie dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt werden.

Sind verdeckte Videokontrollen zulässig?

Verdeckte Videokontrollen werden im Vergleich zur offenen Überwachung von Gerichten als noch stärkere Eingriffe in die Rechte der Mitarbeiter gewertet. Die Mitarbeiter können in diesen Fällen nicht erkennen, was wann gefilmt wird und was ihr Arbeitgeber über sie weiß.

  • Zulässig kann eine verdeckte Videoüberwachung nur sein, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht und
  • andere weniger einschneidende Maßnahmen zur Aufklärung des Verdachts kein ausreichendes Ergebnis geliefert haben (BAG 2016 – 2 AZR 848/15).

Ist der Einsatz von Privatdetektiven möglich?

Die Überwachung durch Privatdetektive ist für die Mitarbeiter nicht ersichtlich. Aus diesem Grund dürfen Privatdetektive nur eingesetzt werden, wenn…

  • der Verdacht einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers besteht und
  • der Verdacht sich gegen einen begrenzten Mitarbeiterkreis richtet.

 

Ist die Auswertung von GPS- oder E-Mail-Daten verboten?

  • Für GPS-Daten gilt: GPS-Daten dürfen genutzt werden, um den Ort des Arbeitnehmers zu bestimmen oder um seine Arbeitszeit zu erfassen. Die Notwendigkeit der Datenerfassung ist branchen- und betriebsabhängig zu bewerten. Genaue Streckenverfolgungen können jedoch dafür ausgenutzt werden, das Verhalten von Mitarbeitern genau zu überwachen. Hierbei ist wiederum zu beachten, dass eine Überwachung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Mitarbeitern ist nicht zulässig (VG Lüneburg 2019 – 4 A 12/19).
  • Für die E-Mail-Auswertung gilt: Der Arbeitgeber darf die Nutzung des betrieblichen E-Mail-Kontos für private Zwecke kontrollieren, wenn dies im Rahmen des Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbart wurde und der Betroffene in Kontrollen vertraglich eingewilligt hat (ArbG Frankfurt a.M. 2018 – 2 AZR 564/18).

Arbeitsrecht für Unternehmer heißt: Flexibilität, Rechtskenntnis und gute Berater.

Kanzlei
Schacht & Kollegen

Jetzt Ihre Frage stellen:

Telefon: +49 9831 67 07-0
Fax: 09831 67 07-45
Mail: info@dres-schacht.de

Unsere weiteren Kompetenzen:

Aufsätze
für Unternehmer

Blog
Unternehmerrechte

Arbeitsrecht. Einfach erklärt.

Lese-Tipp: Nicht unterstrichene Begriffe finden Sie links:

Abfindung im Arbeitsrecht
Abmahnung
Änderungskündigung
Anforderungsprofil
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Arbeitsplatzabbau
Arbeitsplatzgarantie
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Arbeitszeitkonto
Aufhebungsvertrag
Auseinandersetzungen mit dem Betriebsrat
Ausländische Arbeitnehmer
Ausschlussfristen
außerordentliche Kündigung
Beschäftigungsverbot
Beteiligungsrechte
betriebliche Eingliederungsmanagement
betriebsbedingte Kündigungen
Betriebsfrieden
Betriebsrat
Betriebsübergang
Betriebsvereinbarungen
Beweislast
compliance
Darlegungs- und Beweislast
Direktionsrecht des Unternehmers
Datenschutz
Direktionsrecht
Eignungsmangel
Eingruppierung
Entgeltgestaltung
Entwicklungsklausel
Fortbildungskosten
fristlose Kündigung
Fristvertrag
Gehaltskürzungen
Höchstdauer der Befristung
Interessenausgleich
internal investigation
interne Ermittlung
Krankenhaus-Arbeitsrecht
Krankenhausträger
krankheitsbedingte dauerhafte Leistungsunfähigkeit
Kündigung
Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer
Kündigungsschutzverfahren
leidensgerechter Arbeitsplatz
Leiharbeit
leistungsschwache Arbeitnehmer
leistungsschwacher Arbeitnehmer
Lohnkürzungen
low performer
Minderleistung
Minderungsrecht
Mindestlohn
Mindestlohngesetz
Mitarbeitervertretung
Personalrat
personenbedingte Kündigung
Präventionsverfahren beim Inklusionsamt
Schwerbehindertenvertretung
Sozialabgaben
Sozialauswahl
Sozialplan
Steuerhinterziehung
Störung des Betriebsfriedens
Überstunden
Umstrukturierung
Umstrukturierungsmaßnahmen
Unkündbarkeit
Unternehmer
Verdachtskündigung
verhaltensbedingte Kündigung
Versetzung
Videoüberwachung
Weiterbildungszeugnis
Zustimmungsverweigerung

Rechtsanwalt Stefan Schröter

Meine Kompetenzen:

Meine Assistentin:

Julia Reiser
Mail: j.reiser@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-0

„Masterclass“ Arbeitsrecht

Lange bevor der neue Mitarbeiter seinen Arbeitsvertrag unterschreibt, greift die sorgfältige Beratung des Unternehmers im Arbeitsrecht.
Dabei geht es auch um steuerrechtliche, unternehmensrechtliche und arbeitspsychologische Herausforderungen, bevor Teams eingerichtet oder Abteilungen auf- und andere abgebaut werden.