×

Ausfälle aus privaten Darlehen steuerlich geltend machen!

Wenn der Darlehensnehmer insolvent ist, ist das für den Darlehensgeber äußerst ärgerlich. Allerdings besteht bei privaten Darlehen die Möglichkeit, dass man den Ausfall bei der Einkommenssteuererklärung geltend machen kann.

Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem aktuellen Urteil zu den entsprechenden Voraussetzungen geäußert.

Das sollten Sie zu diesem Thema wissen:

Insolvenz des Schuldners:

Im konkreten Fall ging es um eine Forderung aus einem verzinsten Privatdarlehen. Das Darlehen wurde 2010 gewährt. Allerdings blieben schon im darauffolgenden Jahr die Rückzahlungen aus. 2012 wurde dann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Der Gläubiger gab seine Forderung daraufhin in der Insolvenztabelle an. Jedoch wurde schon kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens deutlich, dass es an Insolvenzmasse mangelte. Aus diesem Grund wurde das Verfahren 2016 eingestellt.

Der Darlehensgeber machte seine Verluste daraufhin in seiner Einkommenssteuererklärung geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte seine Angaben allerdings nicht an. Mit dieser Reaktion gab sich der betroffene Darlehensgeber nicht zufrieden und klagte gegen den Bescheid des Finanzamtes. Der BFH gab dem Kläger recht und betonte, dass der endgültige Ausfall einer privaten Darlehensforderung nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlichen Verlust nach § 20 Abs. 4 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EstG) führen kann (BFH 01.07.2021 – VIII R 28/18).

Ab welchem Zeitpunkt kann der Ausfall der Forderung geltend gemacht werden?

  • Es muss endgültig feststehen, dass die Forderung nicht mehr befriedigt wird. Dies ist unter anderem nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens der Fall.
  • Wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gläubiger mit der Rückzahlung nicht mehr rechnen kann, kann der Verlust auch früher geltend gemacht werden. Dann ist der Zeitpunkt der Feststellung der Verluste ausschlaggebend.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Der Darlehensgeber muss dem Schuldner den Darlehensbetrag vollständig ausgezahlt haben.
  • Der Darlehensgeber muss die Absicht haben, über einen längeren Zeitraum Einkünfte, also einen Gewinn oder einen Überschuss, erzielen zu wollen (Einkünfteerzielungsabsicht).
  • Der Darlehensgeber hätte bei der Auszahlung des Darlehens noch nicht mit dessen Ausfall rechnen müssen (BFH 01.07.2021 – VIII R 28/18).

Auch wenn Insolvenz droht, geben wir Unternehmern Rechtssicherheit.

Kanzlei
Schacht & Kollegen

Jetzt Ihre Frage stellen:

Telefon: +49 9831 67 07-0
Fax: 09831 67 07-45
Mail: info@dres-schacht.de

Unsere weiteren Kompetenzen:

Aufsätze
für Unternehmer

Rechtsanwalt Christoph Span

Meine Kompetenzen:

Meine Assistentin:

Birgit Frenzel
Mail: b.frenzel@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-0

„Masterclass“ Insolvenzrecht

Lange bevor der Geschäftspartner oder gar das eigene Unternehmen in die Krise gerät, greift die insolvenzrechtliche Beratung – wenn man sie zulässt. Sie schützt vor Zahlungsausfall und Insolvenzanfechtung und deckt Haftungsrisiken ebenso wie strafrechtliche Gefahren auf. Immer mehr Mandanten suchen daher unseren unkomplizierten Rat.