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Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bleibt bis Jahresende ausgesetzt – Vorsicht bei Zahlungsunfähigkeit

Hier informieren wir Sie umfassend!

Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis Jahresende ausgesetzt

Hintergrund:Covid-19-Pandemie

Die Covid-19-Pandemie hat in vielen Unternehmen zu finanziellen Problemen geführt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Insolvenzanmeldung im März 2020 bei einer durch die Pandemie bedingten Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) ausgesetzt.

Die Regelung sollte zunächst bis Ende September gelten, nun wurde die Aussetzung für die pandemie-bedingte Überschuldung bis zum 31.12.2020 verlängert (allerdings nicht für die Zahlungsunfähigkeit).

Reguläre Insolvenzantragsspflicht nach § 15a InsO

Grundsätzlich gilt: Wenn ein Unternehmen insolvenzreif ist (zahlungsunfähig oder überschuldet), ist der Verantwortliche (in der Regel der Geschäftsführer) gemäß § 15a InsO dazu verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Unter welchen Umständen wird die Insolvenzanmeldungspflicht ausgesetzt?

Im März hat der Gesetzgeber unter bestimmten Umständen die Antragspflicht für beide Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) ausgesetzt. Die Regelung lief allerdings zum 30.09.2020 aus. Sie wurde allerdings zumindest für die Überschuldung (zunächst) bis zum Jahresende verlängert.

Nach § 1 COVInsAG wird die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden, wenn…

  • die Überschuldung des Unternehmens eine Folge der Pandemie ist und
  • keine Umstände vorliegen, die vermuten lassen, dass eine Sanierung in Zukunft keinen Erfolg haben wird.

Die Zahlungsunfähigkeit begründet dagegen keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.

Wann beruht die Insolvenz auf einer Überschuldung und wann beruht sie auf einer Zahlungsunfähigkeit?

  • Ein Unternehmen ist überschuldet, wenn das Vermögen des Unternehmens die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, ohne dass das Unternehmen einzelne Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen könnte (bilanzielle Überschuldung).
  • Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten (Mieten, Arbeitslöhne etc.) zu erfüllen. Der BGH geht regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit aus, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen (BGH 19. 12. 2017 – II ZR 88/1).

Warum wird die Insolvenzanmeldungspflicht nur für überschuldete Unternehmen bis Ende des Jahres ausgesetzt?

Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass überschuldete Unternehmen eher nach der Covid-19-Pandemie weiter bestehen werden als zahlungsunfähige Unternehmen.

Würde der Gesetzgeber auch die Antragspflicht von zahlungsunfähigen Unternehmen weiterhin aussetzten, würde dies zu Unsicherheiten bei Geschäftspartnern und Lieferanten führen. Der Gesetzgeber will verhindern, dass seine Regelung zu „Zombie-Unternehmen“ führt, die nur deshalb nicht Insolvenz anmelden, weil sie nicht müssen. Das Vertrauen in die Wirtschaft soll gesichert werden.

Unternehmer sind im Ausnahmezustand, wenn Vertrauen in Investitionen getrübt ist. Wir können wenigstens Rechtssicherheit geben.

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