Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bleibt bis Jahresende ausgesetzt – Vorsicht bei Zahlungsunfähigkeit
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Die Covid-19-Pandemie hat in vielen Unternehmen zu finanziellen Problemen geführt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Pflicht zur Insolvenzanmeldung im März 2020 bei einer durch die Pandemie bedingten Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) ausgesetzt.
Die Regelung sollte zunächst bis Ende September gelten, nun wurde die Aussetzung für die pandemie-bedingte Überschuldung bis zum 31.12.2020 verlängert (allerdings nicht für die Zahlungsunfähigkeit).
Grundsätzlich gilt: Wenn ein Unternehmen insolvenzreif ist (zahlungsunfähig oder überschuldet), ist der Verantwortliche (in der Regel der Geschäftsführer) gemäß § 15a InsO dazu verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag bei dem zuständigen Amtsgericht einzureichen.
Im März hat der Gesetzgeber unter bestimmten Umständen die Antragspflicht für beide Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) ausgesetzt. Die Regelung lief allerdings zum 30.09.2020 aus. Sie wurde allerdings zumindest für die Überschuldung (zunächst) bis zum Jahresende verlängert.
Nach § 1 COVInsAG wird die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden, wenn…
Die Zahlungsunfähigkeit begründet dagegen keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
Der Gesetzgeber ist der Meinung, dass überschuldete Unternehmen eher nach der Covid-19-Pandemie weiter bestehen werden als zahlungsunfähige Unternehmen.
Würde der Gesetzgeber auch die Antragspflicht von zahlungsunfähigen Unternehmen weiterhin aussetzten, würde dies zu Unsicherheiten bei Geschäftspartnern und Lieferanten führen. Der Gesetzgeber will verhindern, dass seine Regelung zu „Zombie-Unternehmen“ führt, die nur deshalb nicht Insolvenz anmelden, weil sie nicht müssen. Das Vertrauen in die Wirtschaft soll gesichert werden.
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Birgit Frenzel
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Für mich ist es Alltag, unberechtigte Ansprüche des Insolvenzverwalters (etwa nach einer Insolvenzanfechtung) abzuwehren und Forderungen der Insolvenz- oder Massegläubiger geltend zu machen. Restschuldbefreiung und Schuldenbereinigungsversuche gehören dazu.