×

Die Insolvenzantragspflicht ist ab 01.05.2021 wieder scharf gestellt

Wir informieren Sie hier über die Entwicklungen hinsichtlich der Insolvenzantragspflicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Hier erfahren Sie alles Wichtige kurz zusammengefasst.

Das sollten Sie zu diesem Thema wissen:

IM ZEITRAUM VOM 01.03.2020 B IS ZUM 30.09.2020

war die Pflicht zur Antragsstellung für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit sowie für den Insolvenzgrund der Überschuldung ausgesetzt — zumindest soweit der Eintritt des Insolvenzgrundes auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie basierte und die B eseitigung der Zahlungsunfähigkeit nicht aussichtslos war (was unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich vermutet wurde).

IM ZEITRAUM VOM 01.10.2020 BIS ZUM 31.12.2020

beschränkte sich die Aussetzung der Antragspflicht nur auf den Fall der Überschuldung.

IM ZEITRAUM VOM 01.01.2021 BIS ZUM 30.04.2021

galt für keinen der beiden Insolvenzgründe eine Insolvenzantragspflicht, wenn der Schuldner zwischen dem 01.11.2020 und dem 28.02.2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie gestellt hatte (und dieser weder aussichtlos noch die zu erwartende Hilfe von vornherein unzureichend war).

SEIT 01.05.2021 PFLICHTEN GELTEN WIEDER VOLLUMFÄNGLICH

Die Aussetzung wurde vom Gesetzgeber nicht weiter verlängert. Das bedeutet, dass die Insolvenzpflicht mit all ihren straf- und zivilrechtlichen Folgen seit dem 01.05.2021 wieder vollumfänglich greift. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind:
• § 15a InsO (Regelung der Insolvenzantragspflicht)
• § 1 COVInsAG (Regelungen über die Aussetzungen)
• § 15b InsO (Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife)
Neben der strafrechtlichen Haftung (§ 15a InsO) ist für Geschäftsführer die Haftung nach § 15b InsO besonders bedrohlich: Sie haften mit ihrem Privatvermögen, wenn nach der Insolvenzreife Zahlungen geleistet werden.

Eine rechtzeitige Beratung schafft Sicherheit.

Gerne sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner. Vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin – persönlich, telefonisch oder via Videokonferenz. Nehmen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns auf. Wir freuen uns!
Ihre Kanzlei Dres. Schacht & Kollegen
Direkt zur Kanzlei

Unternehmer sind im Ausnahmezustand, wenn Vertrauen in Investitionen getrübt ist. Wir können wenigstens Rechtssicherheit geben.

Kanzlei
Schacht & Kollegen

Jetzt Ihre Frage stellen:

Telefon: +49 9831 67 07-0
Fax: 09831 67 07-45
Mail: info@dres-schacht.de

Unsere weiteren Kompetenzen:

Aufsätze
für Unternehmer

Blog
Unternehmerrechte

Rechtsanwalt Christoph Span

Meine Kompetenzen:

Meine Assistentin:

Birgit Frenzel
Mail: b.frenzel@dres-schacht.de
Telefon: 09831 / 67 07-0

„Masterclass“ Insolvenzrecht

Für mich ist es Alltag, unberechtigte Ansprüche des Insolvenzverwalters (etwa nach einer Insolvenzanfechtung) abzuwehren und Forderungen der Insolvenz- oder Massegläubiger geltend zu machen. Restschuldbefreiung und Schuldenbereinigungsversuche gehören dazu.