Insolvenzanfechtung scheitert an treuwidrigem und widersprüchlichem Verhalten des Insolvenzverwalters
Hier informieren wir Sie zu diesem Thema anhand eines konkreten Falles!
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Der Insolvenzverwalter wollte vor dem Landgericht Bochum die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten anfechten. Das Insolvenzverfahren wurde 2018 eröffnet. 2011 hatte die jetzige Insolvenzschuldnerin mit dem Beklagten einen Kauf- und Verwaltungsvertrag über fünf tatsächlich nicht existierende Seefrachtcontainer geschlossen. Hiervon wusste der Beklagte jedoch nichts. Der Kaufpreis belief sich auf 23.500 Euro, die an die Insolvenzschuldnerin gezahlt wurden. Anschließend wurden die Container wieder an die Insolvenzschuldnerin vermietet und 2016 von ihr erworben. Der Beklagte erhielt über die Jahre insgesamt 21.853,52 Euro. Diesen Betrag wollte der Insolvenzverwalter mit der Klage erstattet haben. Er begründete dies damit, dass die Insolvenzschuldnerin die Zahlungen unentgeltlich geleistet habe, da es die Container nie gegeben habe (LG Bochum – 2020, 2 O 74/20).
Die Rechtsgrundlage bietet §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO.
Das Landgericht Bochum wies die Klage mit einem Verweis auf § 242 BGB als unbegründet ab. Der Insolvenzverwalter würde sich widersprüchlich und treuwidrig verhalten.
Der Insolvenzverwalter kann nicht das aus einem betrügerischen Vorverhalten an die Insolvenzschuldnerin gezahlte Geld (den Kaufpreis) zur Insolvenzmasse ziehen und gleichzeitig Gelder, die von ihre zur Verschleierung eben dieses Betruges zulasten des Beklagten gezahlt wurden (die Mieten), zurückverlangen.
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Birgit Frenzel
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Für mich ist es Alltag, unberechtigte Ansprüche des Insolvenzverwalters (etwa nach einer Insolvenzanfechtung) abzuwehren und Forderungen der Insolvenz- oder Massegläubiger geltend zu machen. Restschuldbefreiung und Schuldenbereinigungsversuche gehören dazu.