Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2015 als technischer Sachbearbeiter beschäftigt. Der Kläger forderte vom Beklagten mit Schreiben vom 14.09.2015 die Abgeltung von 32 Urlaubstagen mit einem Gesamtbetrag von 6.387,52 Euro brutto. Außerdem forderte er weitere 4.671,88 Euro brutto als Vergütung von 182,25 Überstunden.
Allerdings enthielt der Arbeitsvertrag des Klägers Ausschlussfristen. Im Vertrag hieß es: „Arbeitsvertragliche Ansprüche sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend zu machen. Wenn die Ansprüche abgelehnt werden, sind sie innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bei Gericht anhängig zu machen, ansonsten verfallen sie“.
Mit Schreiben vom 28.09.2015 lehnte der Arbeitgeber die Ansprüche ab. Jedoch betont er, dass er eine einvernehmliche Lösung anstrebe. Im Anschluss führten die Parteien Vergleichsverhandlungen. Diese dauerten bis zum 25.11.2015 an, blieben jedoch erfolglos. Am 21.01.2016 wurde eine Klage durch den Arbeitnehmer erhoben. Die vorinstanzlichen Gerichte hatten die Klage zurückgewiesen und beriefen sich darauf, dass der Kläger seine Ansprüche nicht innerhalb der dreimonatigen Frist geltend gemacht habe (BAG 20.06.2018- 5 AZR 262/17).
Was sind Ausschlussfristen?
Ausschlussfristen findet man in den meisten Arbeitsverträgen. Sie dienen der Rechtssicherheit, da klargestellt wird, dass arbeitsrechtliche Ansprüche zeitlich begrenzt bestehen.
- Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag erlöschen, wenn sie nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden.
- Ausschlussfristen sind in der Regel kürzer als die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Ausschlussfristen, die kürzer als 3 Monate sind, hält das BAG für unangemessen kurz (BAG 28.11.2015 – 5 AZR 52/05).
- Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn!
Wie wirken sich Vergleichsverhandlungen auf die Fristen aus?
- Für die Dauer der Vergleichsverhandlungen sind die Ausschlussfristen nach § 203 Satz 1 BGB gehemmt.
- Entsprechend § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, nicht in die Ausschlussfrist eingerechnet.
Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung seiner Ansprüche habe der Kläger nach Aussage des BAG gewahrt (BAG 20.06.2018 – 5 AZR 262/17).