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EuGH stärkt die Rechte von Zeitarbeitern

Wir informieren hier über ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Der EuGH beschäftigte sich hier mit dem Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in Deutschland.

Dieses Urteil sollten Sie kennen!

Da sollten Sie zu diesem Thema wissen:

Ausgangslage

Der EuGH beschäftigte sich in seinem aktuellen Urteil mit dem Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in Deutschland. Der Tarifvertrag sieht vor, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden den Arbeitnehmern ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt wird. Als geleistete Stunden gelten vertraglich jedoch nur tatsächlich erbrachte Stunden und keine Urlaubszeit. Ein betroffener Leiharbeiter hatte im August 2017 an 13 Tagen gearbeitet und für die verbleibenden zehn Arbeitstage bezahlten Urlaub genommen. Er war mit der vertraglichen Berechnung der Mehrarbeit nicht einverstanden und reichte eine Klage ein.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH gab dem Kläger recht. Wenn sich Arbeitnehmer bezahlten Urlaub nehmen, darf sich dies nicht negativ auf die Mehrarbeitszuschläge auswirken. Betroffene würden durch solche vertraglichen Regelungen davon abgeschreckt, Urlaub in Monaten einzureichen, in denen sie Überstunden leisten bzw. geleistet haben.

Das Gericht betonte, dass bezahlter Urlaub gewährt wird, um Arbeitnehmern Zeit zur Erholung zu geben. So sollen die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer geschützt und gewährleistet werden. Wenn ein Tun oder Unterlassen des Arbeitgebers zur Folge hat, dass Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub nicht nehmen, wird das Ziel des bezahlten Urlaubs untergraben. Als Rechtsgrundlage für seine Entscheidung diente dem EuGH Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. In der Richtlinie ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten erforderliche Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ihren bezahlten Jahresurlaub von vier Wochen erhalten (EuGH 13.1.2022 – C-514/20).

Die endgültige Entscheidung des konkreten Sachverhalts obliegt jedoch weiterhin dem Bundesarbeitsgericht.

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