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Die Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages bei Personengesellschaften

Ungeliebt aber wichtig! Vermögen kann durch falsche Gestaltungen verloren gehen.

Der Gesellschaftsvertrag ist das Herzstück jeder Gesellschaft. Sein volles Potenzial wird nur selten ausgeschöpft.

Der Gesellschaftsvertrag bietet vielfältige Möglichkeiten, um

  • Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern vorausschauend zu vermeiden und
  • die Gesellschaft auf plötzliche Ereignisse wie Todesfälle oder Anteilsveräußerungen entsprechend vorzubereiten.

Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften

Mit dem Vertragsabschluss entsteht zwischen den Gesellschaftern eine Bindung an rechtliche Pflichten, die zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks verpflichten. Das Vorgehen und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Zwecks können individuell bestimmt werden.

Warum ist ein gut formulierter Gesellschaftsvertrag wichtig?

Wenn es zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern kommt, wird nach dem Willen der Gesellschafter gesucht oder auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen. Im besten Fall enthält der Vertrag klare und konkrete Formulierungen.

  • Ist der Gesellschaftsvertrag lückenhaft, muss er ausgelegt Dabei kann es zu Ergebnissen kommen, die von den Gesellschaftern gar nicht beabsichtigt wurden.
  • Wenn keine Auslegung des Vertrags möglich ist, muss auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden. Die gesetzlichen Regelungen sind jedoch allgemein gehalten und können ebenfalls zu unbefriedigenden Ergebnissen für die Gesellschafter und die Gesellschaft selbst führen.

Welche Regelungen findet man typischerweise in einem Gesellschaftsvertrag?

  • Der Vertrag enthält Regelungen zu Verwaltungsrechten. Die Regelungen beziehen sich zum Beispiel auf den Ablauf der Gesellschafterversammlung oder auf Beteiligungs-, Kontroll- und Informationsrechte.
  • Die Vermögensrechte der Gesellschafter werden ebenfalls im Gesellschaftsvertrag geregelt. Konkret geht es um Gewinnansprüche (z. B. Dividende) oder Abfindungsansprüche, die im Falle eines Gesellschafterausscheidens anfallen.
  • Verschwiegenheitspflichten, Wettbewerbsverbote oder Kundenschutzregelungen sind ebenfalls häufig in Gesellschaftsverträgen zu finden. Maßnahmen wie diese erleichtern das operative Geschäft.

Kann die Vertretung und die Geschäftsführungsbefugnis der jeweiligen Personengesellschaft angepasst werden

Bei der GbR sind nach § 709 BGB die Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Diese Befugnis kann durch Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Vertretungsmacht, dann richtet sich die Vertretungsbefugnis nach der Geschäftsführungsbefugnis. Eine vertragliche Anpassung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis ist bei der GbR demnach möglich!

Die Gesellschafter einer OHG haben eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis aus § 115 HGB. Vertraglich kann vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter die Geschäftsführung innehaben. Trotzdem kann jeder Gesellschafter allein handeln, allerdings steht dann den anderen Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht zu nach § 115 I HGB zu.

Bei der OHG steht die Vertretung jedem Gesellschafter einzeln zu (§ 125 HGB). Diese Alleinvertretungsbefugnis kann allerdings durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Es kann bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinschaftlich die Gesellschaft vertreten können.

Bei der KG obliegt die Geschäftsführung den Komplementären. Gemäß § 164 HGB sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Auch zur Vertretung der KG sind gesetzlich nach § 170 HGB nur die Komplementäre berechtigt. Allerdings ist sowohl für die Geschäftsführungs-, als auch für die Vertretungsbefugnis eine vertragliche Anpassung möglich!

Was sollte für Gesellschafterbeschlüsse geregelt werden?

In Personengesellschaften werden nach den gesetzlichen Regelungen die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst. Aus diesem Grund kommt es häufig zur Blockierung der laufenden Geschäftsführung durch einzelne Gesellschafter.

  • Vertraglich kann die Entscheidung durch Mehrheitsbeschlüsse vereinbart werden.

Wie regelt man Gewinnverteilungsabreden vertraglich?

Einmal im Jahr ist Zahltag, oder?

Mit Gewinnverteilungsabreden können die Gewinnverteilung und die Gewinnausschüttung geregelt und Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern vermieden werden.

Gesetzliche Regelungen:

  • Die gesetzlichen Regelungen zur Gewinnverteilung bei Personengesellschaften sehen vor, dass die Gewinnverteilung nach Köpfen erfolgt.
  • Verluste werden an die Gesellschafter durchgereicht. Etwas anderes gilt nur für den Kommanditisten, der nur in Höhe seiner Einlage haftet.

Vertragliche Regelungen:

Die Gewinnverteilung kann angepasst werden.

1. Es kann vereinbart werden, dass nur ein Teil des Jahresergebnisses ausgeschüttet wird.

  • Die Regelung einer Mindestausschüttung dient vor allem den Minderheitsgesellschaftern, da so sichergestellt wird, dass die Mehrheitsgesellschafter nicht über ihren Kopf hinweg entscheiden, dass Gewinne einbehalten werden.
  • Die Regelung, dass ein bestimmter Anteil des Jahresergebnisses einbehalten wird, führt zu Gewinnrücklagen. Diese sind eine Sicherheit für die Investoren.

2. Die Gewinnverteilung kann individuell vereinbart werden.

  • Eine individuelle Gewinnausschüttung bietet sich vor allem dann an, wenn ein Gesellschafter ein besonders hohes finanzielles oder wirtschaftliches Risiko zugunsten der Gesellschaft aufgenommen hat.
  • Eine individuelle Gewinnausschüttung kann auch als Ausgleich für ein geringes Stimmrecht eines Gesellschafters dienen.

3. Ein Vorabgewinn kann vertraglich vereinbart werden und vorzeitig ausgezahlt werden.

Welche Abfindungsklauseln sollte der Gesellschaftsvertrag enthalten?

Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, richtet sich sein Abfindungsanspruch gegen die jeweilige Personengesellschaft. Die Höhe der Abfindung richtet sich immer nach dem Unternehmenswert. Der Wert des Unternehmens ist oftmals schwierig zu bestimmen und kann zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern führen.

  • Der Abfindungsanspruch kann vertraglich auf eine bestimmte Höhe begrenzt werden.
  • Die Rechtsprechung des BGH muss beachtet werden. Es darf kein grobes Missverhältnis zwischen der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Abfindungshöhe und dem vollen Verkehrswert des betroffenen Anteils bestehen (BGH, Urteil vom 17.12.2001 – II ZR 348/99).

Was gilt für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen?

Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einer Personengesellschaft an Dritte ist grundsätzlich nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter möglich.

  • Im Gesellschaftsvertrag kann etwas anderes geregelt werden; zum Beispiel, dass schon eine Mehrheit der Gesellschafter ausreicht, um Anteile zu veräußern, oder eine Veräußerung an Abkömmlinge immer zulässig ist.

Was passiert, wenn keine vertraglichen Regelungen für die Vererbung der Gesellschaftsanteile existiert?

Für die GbR gilt, dass diese mit dem Tod des Gesellschafters gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen liquidiert wird.

  • Die GbR wandelt sich in eine Liquidationsgesellschaft um, in welche die Erben anstelle des verstorbenen Gesellschafters eintreten.

Bei der OHG führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Der verstorbene Gesellschafter scheidet gemäß §§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB aus der Gesellschaft aus.

  • Die verbleibenden Gesellschafter erhalten den Anteil des Verstorbenen.
  • Die Erben erhalten eine Abfindung.

Bei einer KG ist ausschlaggebend, ob der verstorbene Gesellschafter Komplementär oder Kommanditist war.

  • Der Tod des Komplementärs führt wie beim Tod eines Gesellschafters in der OHG zu dessen Ausscheiden, §§ 131 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. 161 Abs. 2 HGB. Die überlebenden Gesellschafter erhalten den Anteil des Verstorbenen, während die Erben eine Abfindung bekommen.
  • Der Tod des Kommanditisten hat zur Folge, dass dessen Gesellschaftsanteile gemäß § 177 HGB im Wege der Sondernachfolge auf die Erben übergehen. Kommanditanteile sind demnach nach dem Gesetz vererblich. Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Kommanditisten wird entsprechend der jeweiligen Erbquoten auf die Erben aufgeteilt.

Wie können Gesellschaftsanteile von Personengesellschaften vererbt werden?

Gesellschaftsrecht geht Erbrecht vor!

Eine Rechtsnachfolge der Erben ist nur möglich, wenn die Gesellschafteranteile vererbt werden. Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft (GbR, KG oder OHG) ist jedoch gem. §§ 719 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht übertragbar. Eine Vererblichkeit der Anteile ist nur möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde.

Die Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile kann wie folgt geregelt werden:

  • Durch Eintrittsklauseln,
  • durch erbrechtliche Nachfolgeklauseln oder
  • durch gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklauseln.

Was ist eine Eintrittsklausel?

Eine Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag gewährt einer im Voraus bestimmten Person einen Anspruch, nach dem Tode eines Gesellschafters als dessen Nachfolger in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Der Eintritt in die Gesellschaft findet also nicht automatisch statt. Die Person muss nicht zwingend ein gesetzlicher Erbe des Gesellschafters sein.

Was versteht man unter einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel?

Es wird zwischen einfachen und qualifizierten Nachfolgeklauseln differenziert.

Die einfache Nachfolgeklausel bewirkt, dass…

  • die Gesellschaft durch den Tod des Gesellschafters nicht aufgelöst wird (Fortsetzungswirkung);
  • der Gesellschaftsanteil vererblich ist (Vererblichkeitswirkung).

Die einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel zeichnet sich dadurch aus, dass alle Erben des Gesellschafters in die Gesellschaft automatisch einrücken.

Die qualifizierte Nachfolgeklausel

  • benennt einen bestimmten oder einen bestimmbaren Erben, der beim Tod des Gesellschafters in die Gesellschaft nachfolgen soll. Die Erbenstellung ist eine Grundvoraussetzung!
  • Die Klausel kann auch so ausgestaltet werden, dass den Gesellschaftern die Möglichkeit einräumt wird, durch letztwillige Verfügung eine bestimmte Person als Nachfolger zu benennen.
  • Der gesamte Gesellschaftsanteil geht dann mit dem Erbfall automatisch im Wege der Sondererbfolge auf den bevorzugten Erben über.
  • Die nicht zu Nachfolgern berufenen Erben werden nicht Gesellschafter. Sie können Ausgleichsansprüche geltend machen.

Was ist eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel?

Die Fortsetzungsklausel wirkt der Auflösung der Gesellschaft entgegen. Da die Auflösung der GbR nach dem Tod des Gesellschafters der gesetzliche Regelfall ist, ist eine Fortsetzungsklausel bei der GbR äußerst relevant.

  • Der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass bei Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft unter Ausschluss der Erben von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird.
  • Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den verbleibenden Gesellschaftern gemäß § 738 Abs. 1 S. 1 BGB anteilig zu.
  • Die Erben haben einen Abfindungsanspruch gegen die GbR.

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Der Unternehmer hat neben seinem operativen Geschäft zahlreiche strategische Fragen zu beantworten, so z.B. auch über Zukäufe von Unternehmen nachzudenken. Manch einer hat als Geschäftsführer die Frage seiner Haftung zu überdenken. Immer ist die Absicherung des Unternehmens und die Nachfolgeplanung ein Thema.