Die Gestaltung eines Gesellschaftsvertrages bei Personengesellschaften
Ungeliebt aber wichtig! Vermögen kann durch falsche Gestaltungen verloren gehen.
Ungeliebt aber wichtig! Vermögen kann durch falsche Gestaltungen verloren gehen.
Mit dem Vertragsabschluss entsteht zwischen den Gesellschaftern eine Bindung an rechtliche Pflichten, die zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks verpflichten. Das Vorgehen und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des gemeinsamen Zwecks können individuell bestimmt werden.
Wenn es zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern kommt, wird nach dem Willen der Gesellschafter gesucht oder auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen. Im besten Fall enthält der Vertrag klare und konkrete Formulierungen.
Bei der GbR sind nach § 709 BGB die Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt. Diese Befugnis kann durch Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen zur Vertretungsmacht, dann richtet sich die Vertretungsbefugnis nach der Geschäftsführungsbefugnis. Eine vertragliche Anpassung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis ist bei der GbR demnach möglich!
Die Gesellschafter einer OHG haben eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis aus § 115 HGB. Vertraglich kann vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter die Geschäftsführung innehaben. Trotzdem kann jeder Gesellschafter allein handeln, allerdings steht dann den anderen Gesellschaftern ein Widerspruchsrecht zu nach § 115 I HGB zu.
Bei der OHG steht die Vertretung jedem Gesellschafter einzeln zu (§ 125 HGB). Diese Alleinvertretungsbefugnis kann allerdings durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden. Es kann bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinschaftlich die Gesellschaft vertreten können.
Bei der KG obliegt die Geschäftsführung den Komplementären. Gemäß § 164 HGB sind die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Auch zur Vertretung der KG sind gesetzlich nach § 170 HGB nur die Komplementäre berechtigt. Allerdings ist sowohl für die Geschäftsführungs-, als auch für die Vertretungsbefugnis eine vertragliche Anpassung möglich!
In Personengesellschaften werden nach den gesetzlichen Regelungen die Gesellschafterbeschlüsse einstimmig gefasst. Aus diesem Grund kommt es häufig zur Blockierung der laufenden Geschäftsführung durch einzelne Gesellschafter.
Einmal im Jahr ist Zahltag, oder?
Mit Gewinnverteilungsabreden können die Gewinnverteilung und die Gewinnausschüttung geregelt und Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern vermieden werden.
Gesetzliche Regelungen:
Vertragliche Regelungen:
Die Gewinnverteilung kann angepasst werden.
1. Es kann vereinbart werden, dass nur ein Teil des Jahresergebnisses ausgeschüttet wird.
2. Die Gewinnverteilung kann individuell vereinbart werden.
3. Ein Vorabgewinn kann vertraglich vereinbart werden und vorzeitig ausgezahlt werden.
Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, richtet sich sein Abfindungsanspruch gegen die jeweilige Personengesellschaft. Die Höhe der Abfindung richtet sich immer nach dem Unternehmenswert. Der Wert des Unternehmens ist oftmals schwierig zu bestimmen und kann zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern führen.
Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen einer Personengesellschaft an Dritte ist grundsätzlich nur mit der Zustimmung aller Gesellschafter möglich.
Für die GbR gilt, dass diese mit dem Tod des Gesellschafters gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen liquidiert wird.
Bei der OHG führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft. Der verstorbene Gesellschafter scheidet gemäß §§ 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB aus der Gesellschaft aus.
Bei einer KG ist ausschlaggebend, ob der verstorbene Gesellschafter Komplementär oder Kommanditist war.
Gesellschaftsrecht geht Erbrecht vor!
Eine Rechtsnachfolge der Erben ist nur möglich, wenn die Gesellschafteranteile vererbt werden. Der Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft (GbR, KG oder OHG) ist jedoch gem. §§ 719 BGB, 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich nicht übertragbar. Eine Vererblichkeit der Anteile ist nur möglich, wenn dies im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde.
Die Vererblichkeit der Gesellschaftsanteile kann wie folgt geregelt werden:
Eine Eintrittsklausel im Gesellschaftsvertrag gewährt einer im Voraus bestimmten Person einen Anspruch, nach dem Tode eines Gesellschafters als dessen Nachfolger in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Der Eintritt in die Gesellschaft findet also nicht automatisch statt. Die Person muss nicht zwingend ein gesetzlicher Erbe des Gesellschafters sein.
Es wird zwischen einfachen und qualifizierten Nachfolgeklauseln differenziert.
Die einfache Nachfolgeklausel bewirkt, dass…
Die einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel zeichnet sich dadurch aus, dass alle Erben des Gesellschafters in die Gesellschaft automatisch einrücken.
Die qualifizierte Nachfolgeklausel…
Die Fortsetzungsklausel wirkt der Auflösung der Gesellschaft entgegen. Da die Auflösung der GbR nach dem Tod des Gesellschafters der gesetzliche Regelfall ist, ist eine Fortsetzungsklausel bei der GbR äußerst relevant.
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Barbara Dantonello
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Der Unternehmer hat neben seinem operativen Geschäft zahlreiche strategische Fragen zu beantworten, so z.B. auch über Zukäufe von Unternehmen nachzudenken. Manch einer hat als Geschäftsführer die Frage seiner Haftung zu überdenken. Immer ist die Absicherung des Unternehmens und die Nachfolgeplanung ein Thema.