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Die Compliancepflichten des AG Vorstands und GmbH-Geschäftsführers

Fehlerhaftes Compliance-System – Haftet der Vorstand einer AG oder der Geschäftsführer einer GmbH?

Das Landgericht München hat hierzu eine klare Rechtsmeinung – das aussagekräftige Urteil muss jeder Vorstand/Geschäftsführer kennen!

Mangelhaftes Compliance-System = persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder/Geschäftsleitung?

Im konkreten Fall vor dem Landgericht München verklagte ein Konzern seinen Ex-Manager auf Schadensersatz in Höhe von 15 Millionen Euro. In dem Unternehmen wurden „schwarze Kassen“ geführt und mit diesen Geldern Schmiergelder gezahlt. Wegen der daraus resultierenden Verstöße gegen deutsches und internationales Recht wurden Bußgelder von ca. einer Milliarde Euro gegen das Unternehmen verhängt. Der beklagte Ex-Manager und seine Vorstandskollegen hatten zwar Maßnahmen ergriffen, um die Korruption zu verhindern, allerdings erwies sich das Compliance-System als fehlerhaft (LG München- 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10).

Was ist „Compliance“ überhaupt?

  • Definition: Durch Compliance-Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass während des Geschäftsbetriebes die geltenden Regeln und Gesetze eingehalten werden.
  • Das Überwachungssystem soll nicht nur aktuelle Vorgänge erfassen, sondern auch zukünftige Risiken frühzeitig erkennen.

Welche Anforderung muss ein Compliance-System erfüllen?

Klare Aussage: Das bloße Bestehen eines Compliance-Systems ist nicht ausreichend.

  • Die Compliance-Organisation muss effizient
  • Die Anforderungen des Compliance- Systems müssen für das jeweilige Unternehmen individuell bestimmt Ausschlaggebend können zum Beispiel die Art, die Größe und die Organisation des Unternehmens sowie Verdachtsfälle in der Vergangenheit sein.
  • Die Effizienz der Compliance-Organisation muss von dem Vorstand stetig kontrolliert werden (LG München- 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10).

Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn der Vorstand der AG seinen Compliance–Aufgaben nicht ausreichend nachkommt?

  • Bei Verstößen gegen die Compliance Verpflichtungen ist eine Verletzung des § 93 AktG Die Norm regelt die Anforderungen an die Sorgfältigkeit und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Für Geschäftsführer von GmbHs gilt dies analog.
  • Bei Schäden des Unternehmens, die auf einem fehlerhaften oder unzureichenden Compliance-System beruhen, machen sich die Vorstandsmitglieder somit persönlich schadensersatzpflichtig (LG München- 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10).

Kann der Vorstand die Compliance-Organisation auf ein Mitglied übertragen?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass ein Vorstandsmitglied die Compliance-Organisation übertragen bekommt, allerdings bleibt Compliance eine Aufgabe des gesamten Vorstands.

  • Wenn das System nicht effektiv genug ist, muss der Vorstand aktiv werden.
  • Wenn die Compliance- Organisation an ein Vorstandsmitglied übertragen wurde, bleibt der Vorstand trotzdem in der Haftung.

Das Landgericht München verurteilte das beklagte Vorstandsmitglied der AG zur Zahlung der von dem Unternehmen geforderten 15 Millionen Euro aufgrund einer Verletzung von § 93 Abs. 2 S.1 AktG (LG München- 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10).

Ergebnis: Compliance ist Chefsache! Nicht nur im Konzern!

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