Die Compliancepflichten des AG Vorstands und GmbH-Geschäftsführers
Fehlerhaftes Compliance-System – Haftet der Vorstand einer AG oder der Geschäftsführer einer GmbH?
Fehlerhaftes Compliance-System – Haftet der Vorstand einer AG oder der Geschäftsführer einer GmbH?
Im konkreten Fall vor dem Landgericht München verklagte ein Konzern seinen Ex-Manager auf Schadensersatz in Höhe von 15 Millionen Euro. In dem Unternehmen wurden „schwarze Kassen“ geführt und mit diesen Geldern Schmiergelder gezahlt. Wegen der daraus resultierenden Verstöße gegen deutsches und internationales Recht wurden Bußgelder von ca. einer Milliarde Euro gegen das Unternehmen verhängt. Der beklagte Ex-Manager und seine Vorstandskollegen hatten zwar Maßnahmen ergriffen, um die Korruption zu verhindern, allerdings erwies sich das Compliance-System als fehlerhaft (LG München- 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10).
Klare Aussage: Das bloße Bestehen eines Compliance-Systems ist nicht ausreichend.
Ja, es ist grundsätzlich möglich, dass ein Vorstandsmitglied die Compliance-Organisation übertragen bekommt, allerdings bleibt Compliance eine Aufgabe des gesamten Vorstands.
Das Landgericht München verurteilte das beklagte Vorstandsmitglied der AG zur Zahlung der von dem Unternehmen geforderten 15 Millionen Euro aufgrund einer Verletzung von § 93 Abs. 2 S.1 AktG (LG München- 10.12.2013 – 5 HKO 1387/10).
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Barbara Dantonello
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Der Unternehmer hat neben seinem operativen Geschäft zahlreiche strategische Fragen zu beantworten, so z.B. auch über Zukäufe von Unternehmen nachzudenken. Manch einer hat als Geschäftsführer die Frage seiner Haftung zu überdenken. Immer ist die Absicherung des Unternehmens und die Nachfolgeplanung ein Thema.