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Der digitale Nachlass

Accounts in sozialen Medien, Paypal-Konten und Abonnements bei Streaming Diensten sind aus dem Alltag vieler Menschen nicht mehr wegzudenken. Aus diesem Grund wird das Thema „digitaler Nachlass“ auch im Erbrecht immer relevanter. Wenn ein Angehöriger verstirbt, ist es oft nicht einfach, sich einen Überblick über die verschiedenen Online-Aktivitäten des Verstorbenen zu verschaffen.
Informierte Personen können mit wenigen Schritten vorsorgen und ihren Erben eine Menge Arbeit ersparen!

Wir zeigen auf, was Sie zu diesem Thema wissen müssen!

Was gehört zum digitalen Nachlass?

Zu dem digitalen Nachlass zählen beispielsweise…

  • Accounts in sozialen Netzwerken (Facebook, WhatsApp etc.),
  • Vertragsbeziehungen zu E-Mail-Providern,
  • Online-Konten,
  • Digitale Wertpapiere und Kryptowährungen,
  • Urheber- und Persönlichkeitsrechte an Bildern, Blogs, Forenbeiträgen, Nachrichten etc. und
  • kostenpflichtige Vertragsbeziehungen mit Online-Dienstanbietern (z. B. Netflix).

Was passiert mit dem digitalen Nachlass im Erbfall?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, über den digitalen Nachlass in einem Testament oder Erbvertrag zu verfügen, ansonsten greift die gesetzliche Erbfolge.

  • Auf die Erben gehen die Rechte für die Nutzung der Internetdienste über, gleichzeitig sind sie aber auch in der Pflicht, die mit dem Erbe verbundenen Pflichten zu erfüllen (z.B. die Zahlung eines Streaming Dienstes).
  • Um Unklarheiten zu vermeiden, ist es hilfreich, wenn der Erblasser seinen digitalen Nachlass regelt. In dem Testament sollte aufgelistet werden, aus welchen Bestandteilen der digitale Nachlass besteht und was mit den Daten nach dem Tod passieren soll. Es ist auch möglich, dass den Angehörigen der Zugriff auf bestimmte Nutzerkonten verweigert wird.
  • Hilfreich ist es, wenn zusätzlich eine Vollmacht für die Person erteilt wird, die sich um den digitalen Nachlass kümmern soll.

Was gilt für die Social Media Accounts des Erblassers?

  • Der Erblasser sollte seine Zugangsdaten für Social Media Accounts so aufbewahren, dass die Erben unmittelbar Zugriff darauf haben.
  • Berufliche Netzwerke sperren oder löschen Profile Verstorbener auf Anfrage.
  • Andere Social Media Netzwerke wie z.B. Facebook bieten an, das Profil weiterhin aufrufbar zu lassen, aber die Anmeldefunktion zu deaktivieren (sog. Gedenkfunktion). Um den Tod des Erblassers zu beweisen, muss in der Regel die Sterbeurkunde vorgelegt werden.
  • Sensible Daten wie Nachrichten, Fotos oder Kontaktdaten werden von Online-Diensten selten herausgegeben, da sie das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wahren wollen. Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Eltern einer Verstorbenen Zugang zu ihrem Facebook-Konto bekommen müssen. Die Erben müssten von dem Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen können wie die Erblasserin. Eine aktive Nutzung ist allerdings nicht erlaubt (BGH 27.08.2020 – Az. III ZB30/20).

Was muss bei E-Mail-Konten beachtet werden?

  • Der Erblasser sollte auch die Zugangsdaten für seine E-Mail Accounts auflisten, um den Erben Arbeit zu ersparen.
  • Verträge mit E-Mail Providern können die Erben in der Regel unproblematisch durch die Vorlage der Sterbeurkunde kündigen.
  • Unter welchen Voraussetzungen Erben Zugriff auf die E-Mails bekommen, hängt von dem jeweiligen Anbieter ab.

Können sich Erben das Guthaben von dem Paypal-Konto des Erblassers auszahlen lassen?

  • Paypal-Konten lassen sich nicht an Dritte übertragen. Das Konto an sich kann nicht vererbt werden.
  • Wenn die Erben sich das Guthaben auszahlen lassen möchten, müssen sie damit rechnen, dass ihre Erbenstellung umfangreich belegt werden muss.

Was gilt, wenn der Nachlass Kryptowährungen umfasst?

  • Kryptowährungen und Bitcoins sind Vermögenswerte und können unproblematisch vererbt werden.
  • Kryptowährungen oder Bitcoins stellen im Nachlass eine Herausforderung dar, denn es gibt keine Bank, bei der die Erben ihre Forderungen geltend machen können. Der Zugang zu den Währungen sollte aus diesem Grund unbedingt für die Erben hinterlegt werden.

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