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Das Bundesarbeitsgericht setzt dem Betriebsrat bei der Mitbestimmung Grenzen

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wurde über die Jahre durch zahlreiche Gerichtsurteile gestärkt und geschützt.

In seinem aktuellen Urteil (BAG 12.07.2019 – 1 ABR 42/17) hat das Bundesarbeitsgericht dem Mitbestimmungsrecht nun erstmalig Grenzen gesetzt, denn eine Mitbestimmung darf nicht in einer Blockade des Arbeitgebers oder des gesamten Betriebes enden. Dieses Urteil sollten alle Arbeitgeber kennen!

Keine Einigung mit dem Betriebsrat:

Ein Krankenhausbetreiber aus Niedersachsen legte dem Betriebsrat monatlich Dienstpläne für das medizinische und pflegerische Personal vor. Allerdings war der Betriebsrat mit den Plänen oft nicht einverstanden und lehnte sie ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Pläne tarif- und gesetzeswidrig seien. Vorschläge zur Einigung wie beispielsweise Beratungstermine wurden abgelehnt. Schließlich entschied sich der Arbeitgeber, seine Mitarbeiter trotzdem nach den von dem Betriebsrat abgelehnten Dienstplänen einzusetzen. Der Betriebsrat ging gegen dieses Vorgehen vor Gericht und berief sich auf Verletzungen seines Mitbestimmungsrechtes (BAG 12.07.2019 – 1 ABR 42/17).

Was fällt unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates?

Der Betriebsrat soll die Interessen der Belegschaft wahrnehmen und auch gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Um dieser Pflicht nachzukommen, kann sich der Betriebsrat verschiedener Beteiligungsrechte bedienen.

  • Durch Mitbestimmungsrechte darf der Betriebsrat gleichberechtigt mit dem Arbeitgeber gemeinsam Entscheidungen treffen. Der Betriebsrat kann in diesen Fällen auch die Initiative ergreifen und eine Maßnahme fordern. Der Arbeitgeber darf eine Maßnahme, die vom Mitbestimmungsrecht umfasst ist, nicht ohne das Einverständnis des Betriebsrates durchführen.
  • Eine der wesentlichen Vorschriften ist § 87 BetrVG. Sie regelt die Mitbestimmungsrechte in „sozialen Angelegenheiten“ (z. B. Arbeitszeit, Urlaub, Arbeits- und Gesundheitsschutz etc.).

Darf der Betriebsrat Vorschläge des Arbeitsgebers immer wieder ablehnen?

Grundsätzlich darf der Betriebsrat von seinem Mitbestimmungsrecht vollumfänglich Gebrauch machen und Vorschläge des Arbeitgebers auch ablehnen. Allerdings muss er sich kooperationsbereit zeigen!

  • Der Betriebsrat muss begründen, warum eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich ist.
  • Das pauschale und wiederholte Ablehnen von Vorschlägen kann nicht als aktive Ausübung des Mitbestimmungsrechtes gewertet werden.

Im konkreten Fall wertete das BAG die Begründung, die Pläne seien tarif- und gesetzeswidrig als nicht konkret genug. Der Betriebsrat habe sich einer Einigung mit dem Arbeitgeber verschlossen und sei damit seiner Pflicht, sich im Rahmen seines Mitbestimmungsrechtes einzubringen, nicht nachgekommen. Der Krankenhausbetreiber sei gesetzlich nach § 39 und 108 SGB V zur Behandlung von gesetzlich versicherten Personen verpflichtet und sei durch die fehlende Kooperation des Betriebsrates in der Ausübung seiner Pflichten stark behindert worden (BAG 12.07.2019 – 1 ABR 42/17).

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