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Das Auskunftsrecht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Artikel 15 DSGVO gewährt ein Auskunftsrecht gegenüber privaten- und öffentlichen Stellen. Doch welche Auskünfte können aufgrund der Vorschrift verlangt werden und was passiert, wenn Unternehmen oder Behörden nicht, nicht rechtzeitig oder nur unvollständige Auskünfte geben? Wir haben die wichtigsten Punkte des Auskunftsrechts in diesem Beitrag zusammengefasst!

Was regelt die DSGVO?

Die Datenschutzgrundverordnung ist ein Verbotsgesetz. Die Nutzung von personenbezogenen Daten ist verboten, soweit keine ausreichende rechtliche Grundlage vorgelegt werden kann (Einwilligung, gesetzliches Erfordernis oder berechtigte Interessen).

Was regelt Art. 15 DSGVO?

Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung regelt das Recht auf Auskunft.

  • Wenn personenbezogene Daten in irgendeiner Weise genutzt werden, haben die betroffenen Personen ein Recht darauf zu erfahren, auf welcher rechtlichen Grundlage die Daten erhoben und aus welchem Grund sie genutzt werden.
  • Außerdem können u. a. Informationen über den Empfänger der Daten, die Dauer der Speicherung und die Herkunft der Daten verlangt werden.
  • Wenn das Unternehmen keine rechtliche Grundlage oder keinen Grund für die Nutzung der Daten nennen kann, sind die Daten nach Art. 17 DSGVO zu löschen.

Wie weit geht das Auskunftsrecht?

Das Arbeitsgericht Bonn hat sich mit der Frage beschäftigt, wie umfangreich die Auskünfte auf Grund von Art. 15 DSGVO sein müssen (ArbG Bonn 16.07.2020 – 3 Ca 2026/19).

Der Kläger begehrte von seinem ehemaligen Arbeitgeber Auskünfte über ein erstelltes Gutachten und Untersuchungen mit der Begründung, dass auch seine Daten bei diesen Vorgängen verarbeitet worden seien. Das Unternehmen erteilte dem Kläger Auskünfte über die Herkunft und die Zwecke der Datenverarbeitung sowie über die Speicherungsdauer der Daten. Eine Kopie der Unterlagen wurde dem Kläger mit der Begründung verweigert, dass die Rechte Dritter geschützt werden müssten. Der Kläger wollte weitergehende Auskünfte, sowie die Kopien von seinem ehemaligen Arbeitgeber erhalten.

Das Arbeitsgericht Bonn entschied wie folgt:

  • Der Arbeitgeber habe seine allgemeine Auskunftspflicht aus Art. 15 Abs. 1 2. Halbsatz DSGVO gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.
  • Der Arbeitnehmer habe nicht ausreichend konkretisiert, über welche Vorgänge oder personenbezogene Daten er weitere Auskünfte wünsche.
  • Der Umfang einer weitergehenden Auskunftspflicht bestimmt sich nach der Konkretheit des Auskunftsersuchens.
  • Kopien von Unterlagen oder Protokollen müssen nicht herausgegeben werden. Art. 15 Abs. 3 DSGVO gewährt lediglich ein Recht auf eine Aufstellung der gespeicherten Daten. Abweichend hat das LAG Baden-Württemberg in einem ähnlichen Fall die Herausgabe von Kopien festgestellt (LAG Baden-Württemberg 20.12.2018 – 17 Sa 11/18).

Muss das Unternehmen auch Auskünfte erteilen, wenn Rechte Dritter dem Entgegenstehen?

Wenn die betroffene Person Auskünfte wünscht, die über die allgemeinen Auskünfte nach Art. 15 Abs. 1 2. Hs. a) bis h) hinausgehen, kann das Unternehmen die Auskunft verweigern, wenn Rechte Dritter oder Betriebsgeheimnisse durch die Auskunft verletzt werden.

  • Das Unternehmen muss darlegen, inwiefern eine erweiterte Auskunft Rechte Dritter verletzt.

Das Arbeitsgericht Bonn sprach dem Kläger ein Recht auf eine erweiterte Auskunft aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu, da das Unternehmen nicht ausreichend dargelegt habe, warum Rechte Dritter durch die Auskunft betroffen seien (ArbG Bonn 16.07.2020 – 3 Ca 2026/19).

Wie hoch sind die Anwaltskosten, wenn die Auskunftserteilung gerichtlich durchgesetzt werden muss?

  • Die Wertfestsetzung ist nach der materiellen Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und Umfang zu bemessen.
  • Die Sicht des Antragstellers ist ausschlaggebend.
  • Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Begehrens und der rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten des Falles sind daneben angemessen zu berücksichtigen.

Nach der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist bei einem Antrag auf Erteilung eines allgemeinen Auskunftsanspruches nach Art. 15 DSGVO ein Streitwert in Höhe von 500 Euro anzusetzen, soweit nicht besondere Umstände erschwerend hinzutreten (LAG Düsseldorf 16.12.2019 – 4 Ta 413/19).

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Auskunft unvollständig ist?

Ja! Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat einem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5000 Euro wegen einer verspäteten und unvollständigen Datenauskunft zugesprochen (ArbG Düsseldorf 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18).

  • Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht, da die betroffene Person in ihren Rechten und Freiheiten verletzt wird und nicht die Möglichkeit bekommt, die sie betreffenden Daten ausreichend zu kontrollieren.
  • Neben dem Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO wurde zudem Art. 8 Abs. 2 S. 2 der Grundrechte Charta der EU (GRCh) verletzt, der das Auskunftsrecht ausdrücklich vorschreibt.
  • Die Höhe des Schadensersatzes wurde im konkreten Fall nicht nur mit der Unvollständigkeit der Daten, sondern auch mit der Verspätung der Auskunft begründet. Der Kläger hatte mehrere Monate auf die Auskunft warten müssen.
  • Die Finanzkraft des Unternehmens muss ebenfalls in die Berechnung mit einbezogen werden und kann bei finanzschwächeren Unternehmen auch geringer ausfallen.

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