Zum Fall:
Ein Sicherungsdienstleister des Düsseldorfer Flughafens kündigte in einem Zeitraum von knappen vier Wochen 34 seiner 5000 Mitarbeiter aus krankheitsbedingten Gründen. Auf eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit wurde verzichtet. Bei einem der entlassenen Arbeitnehmer handelte es sich um einen Luftsicherheitsassistenten. Von 2018 bis 2020 war der Mann krankheitsbedingt 45 bis 74 Tage im Jahr arbeitsunfähig. Da er der Meinung war, dass seine Kündigung mangels Massenentlassungsanzeige unwirksam sein könnte, reichte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor Gericht ein (LAG Düsseldorf 15.10.2021 – 7 Sa 405/21).
Wann muss eine Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden?
Eine Massenentlassungsanzeige ist erforderlich, wenn durch die geplanten Entlassungen die in § 17 Abs. 1 S. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgelegten Schwellenwerte innerhalb von 30 Kalendertagen überschritten werden. In folgenden Fällen muss eine Massenentlassungsanzeige erstattet werden:
- In Betrieben mit 21-59 Mitarbeitern sollen mindestens 6 Arbeitnehmer entlassen werden.
- In Betrieben mit 60-499 Mitarbeitern sollen mindestens 26 Arbeitnehmer oder 10 % der Angestellten entlassen werden.
- In Betrieben mit 500 oder mehr Mitarbeitern sollen mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen werden.
Bevor der Arbeitgeber in diesen Fällen Mitarbeiter entlässt, muss eine entsprechende schriftliche Anzeige bei der für den Betriebssitz zuständigen Agentur für Arbeit eingehen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dessen Stellungnahme beigelegt werden. Ansonsten muss der Arbeitgeber glaubhaft machen, dass der Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor der Erstattung der Anzeige über die geplante Massenentlassung unterrichtet wurde.
Welche Informationen muss die Anzeige enthalten?
Nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG muss die Agentur für Arbeit über folgende Punkte informiert werden:
- den Namen des Arbeitgebers,
- den Sitz des Betriebes,
- die Art des Betriebes,
- die Gründe für die geplanten Entlassungen,
- die Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
- die Zahl und Berufsgruppen der beschäftigten Arbeitnehmer,
- den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und
- die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden?
Das Gericht betonte, dass auch krankheitsbedingte Kündigungen eine Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit aus § 17 KSchG begründen können. Die Kündigung des Klägers sei schon mangels der Massenentlassungsanzeige unwirksam (LAG Düsseldorf 15.10.2021 – 7 Sa 405/21).