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Dauerhafte Änderung bei der Insolvenzantragspflicht geplant

Die Reform des Insolvenz- und Sanierungsrechts tritt zum 01.01.2021 in Kraft und ist vor allem wegen des geplanten Restrukturierungsrahmens in aller Munde. Allerdings kommen mit der Reform noch viele weitere Änderungen. Unter anderem soll die Frist zur Stellung des Insolvenzantrages verlängert werden.

Änderung bei der Insolvenzantragspflicht?

Bisherige Rechtslage:

Nach § 15a InsO beträgt die Antragsfrist für Insolvenzen 3 Wochen ab Eintritt der Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).

Welche Änderung ist geplant?

Das Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFOG) sieht in bestimmten Fällen eine Modifikation der Insolvenzantragspflicht vor.

Die Frist für die Stellung des Insolvenzantrags beträgt bei Zahlungsunfähigkeit weiterhin drei Wochen. Soweit die Insolvenz aufgrund einer Überschuldung angemeldet werden muss, verdoppelt sich die Frist auf sechs Wochen.

Wie unterscheiden sich die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung voneinander?

  • Ein Unternehmen ist überschuldet, wenn das Vermögen des Unternehmens die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, ohne dass das Unternehmen einzelne Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen könnte.
  • Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten (Mieten, Arbeitslöhne etc.) zu erfüllen. Der BGH geht regelmäßig von einer Zahlungsunfähigkeit aus, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen (BGH 19. 12. 2017 – II ZR 88/1).

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Für mich ist es Alltag, unberechtigte Ansprüche des Insolvenzverwalters (etwa nach einer Insolvenzanfechtung) abzuwehren und Forderungen der Insolvenz- oder Massegläubiger geltend zu machen. Restschuldbefreiung und Schuldenbereinigungsversuche gehören dazu.